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Facebook und Veranstaltungen

Facebook und Veranstaltungen

Von Thomas Waetke 22. Februar 2020

Facebook-Parties sind und waren bekannt für Eskalation… die Veranstaltung wurde (absichtlich oder versehentlich) über das eigene Facebookprofil öffentlich beworben, und plötzlich standen tausende Menschen vor der Tür. Wir schauen uns die Fragen an, ob derlei Veranstaltungen verboten werden können, bzw. was ein Veranstalter tun kann, wenn seine Veranstaltung ohne sein Zutun auf Facebook von Dritten “promotet” werden und er Sorge hat, dass seine Veranstaltung überrannt werden wird.

1. Können über Facebook initiierte Partys verboten werden?

Wenn überhaupt, dann kann so etwas natürlich nur bei öffentlichen Einladungen denkbar sein, und nicht, wenn der Nutzer seinen begrenzten Freundeskreis einlädt.

Relevant kann die Frage auch nur bei solchen Veranstaltungen werden, die nicht von einem professionellen Veranstalter organisiert und von einer Behörde genehmigt werden und zu der zusätzlich neben anderen Marketingmaßnahmen auch via Facebook geworben wird.

Relevant für die Frage sind vielmehr solche Partys, die ersichtlich aus Spaß initiiert werden.

Eine „Facebook-Party“ kann rechtlich zwei Bedeutungen haben:

a.) Die Versammlung

Eine Versammlung im Sinne des Versammlungsrechts; dann müssen sich die Teilnehmer aber zusammenfinden, um eine Meinung kundzutun. Eine Versammlung unter freiem Himmel ist 48 Stunden vorher anzumelden (§ 14 Versammlungsgesetz). Eine Versammlung darf nicht ohne weiteres einfach verboten werden, da die Versammlungsfreiheit verfassungsrechtlich garantiert ist (siehe Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz). Eine Ausnahme kann es geben, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wäre (§ 15 Versammlungsgesetz).

Besonderheiten der Versammlung:

  • Versammlungen in geschlossenen Räumen unterliegen grundsätzlich dem vollen Schutz der Verfassung (siehe Art. 8 Abs. 1 GG).
  • Versammlungen unter freiem Himmel sind grundsätzlich zumindest anzeigepflichtig und können nur über das Versammlungsgesetz beschränkt werden.
  • Grundsätzlich ist der Staat verpflichtet, eine Versammlung vor Übergriffen Dritter zu schützen. Das bedeutet, dass befürchtete gewaltsame Gegendemonstrationen kein Argument sind, eine angezeigte Versammlung zu verbieten. Verbote der Versammlung sind nur in wenigen Fällen zulässig (siehe § 5, § 13 oder § 15 VersammlG).
  • Bei einer Versammlung dürfen die Teilnehmer ungefragt fotografiert und deren Fotos öffentlich z.B. in der Berichterstattung gezeigt werden (siehe § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG, allerdings ist die Veröffentlichung dann nicht erlaubt, wenn Versammlungsteilnehmer bloßgestellt werden sollen).
  • Pressevertreter haben einen Anspruch auf Zutritt, wenn sie einen Presseausweis vorzeigen (§ 6 Abs. 2 VersammlG).
  • Teilnehmer dürfen den ordnungsgemäßen Verlauf nicht stören (§ 2 Abs. 2 und § 11 VersammlG) – Störungen können eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat sein.

b.) Die Veranstaltung

In vielen Fällen handelt es sich aber nicht um eine (verfassungsrechtlich geschützte) Versammlung, sondern um eine normale Party – man trifft sich und trinkt Alkohol. Für eine solche Veranstaltung ist eine Genehmigung erforderlich, wenn die Öffentlichkeit beeinträchtigt werden könnte, bspw. durch Lärm oder durch die Inbeschlagnahme einer Straße (Sondernutzung!). Als Veranstalter wird man regelmäßig den Initiator ansehen können, auch wenn diese Frage gerichtlich noch nicht ausreichend geklärt ist.

Besonderheiten der Veranstaltung:

  • Die Veranstaltung kann durch eine Behörde untersagt oder mit Auflagen belegt werden.
  • Öffentliche Veranstaltungen oder Privatveranstaltungen, die die Öffentlichkeit beeinträchtigen, sind genehmigungspflichtig.
  • Der Veranstalter ist für den sicheren Verlauf, die Müllentsorgung usw. zuständig.
  • Der Veranstalter handelt im Zweifel gewerblich und unterliegt damit der (Gewerbe-)Steuerpflicht, dem Jugendschutzgesetz, Gaststättengesetz, Künstlersozialversicherungsgesetz usw.
  • Wenn Bedenken bestehen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt werden könnte, kann die Veranstaltung untersagt werden.
  • Der Veranstalter ist grundsätzlich für die von seiner Veranstaltung ausgehenden Störungen verantwortlich.

Fehlt eine Genehmigung, dann müsste strenggenommen die Party nicht verboten werden, da sie ja schon gar nicht erlaubt ist.

Aber: Ein Verbot der „Party“ wäre möglich, sofern der Veranstalter nicht ausreichend für die Sicherheit gewährleisten kann wie ein „normaler“ Veranstalter. Ähnlich wie bei einem “Flashmob” könnten bei solchen Partys auch diverse Ordnungswidrigkeiten (des Veranstalters und der Teilnehmer) erfüllt sein:

  • Unerlaubte Ansammlung (§ 113 OWiG),
  • Erzeugung unzulässigen Lärms (§ 117 OWiG),
  • Vornahme einer grob ungehörigen Handlung, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen (§ 118 OWiG),
  • Hausfriedensbruch (§ 123 StGB).

Das derzeit bei manchen Innenministern im Gespräch befindliche Facebook-Party-Verbotsgesetz dürfte schon an rein praktischen Erwägungen scheitern: Der Gesetzgeber kann nicht einfach so sämtliche via Facebook initiierte oder beworbenen Veranstaltungen verbieten, da dies schon gegen die verfassungsrechtlich garantierte Versammlungsfreiheit verstoßen könnte (siehe oben Ziffer 1.).

2. Veranstaltung auf Facebook: Eskalation befürchtet

Jetzt geht es nun um die Frage, was passiert, wenn bereits genehmigte Veranstaltungen über Facebook zusätzlich zu den normalen Werbemaßnahmen (Flyern, Plakate aufhängen) „gepowert“ werden. Kann bspw. der Veranstalter dagegen vorgehen, wenn Dritte seine Veranstaltung bewerben aus Sorge, dass seine Veranstaltung überrannt wird? Das datenschutzrechtliche Problem mit Facebook lassen wir dabei außen vor ;-)

a.) Möglicher Sachverhalt

Ein Facebook-Nutzer findet die Veranstaltung XY gut und lädt seine Freunde dazu ein. Plötzlich zieht die Sache weite Kreise und mehrere tausend User melden sich an.

Der Veranstalter erfährt davon und hat nun Sorge, dass seine Veranstaltung überrannt wird. Wenn z.B. sein Stadtfest so plant, dass ca. 10.000 Besucher Platz finden, bei Facebook sich aber 20.000 Nutzer ankündigen, weiß der Veranstalter ja nicht, ob diese Nutzer zusätzlich kommen und er damit an den Eingangsbereichen mit Tumulten rechnen müsste.

b.) Ansprüche gegen den Facebook-Nutzer

Der Veranstalter könnte sich einerseits natürlich an den Facebook-Nutzer wenden, der die Veranstaltung bei Facebook eingestellt hat und bewirbt, damit dieser die Seite wieder entfernt.

Ob der Veranstalter einen Anspruch gegen den Nutzer hat, wenn der die Seite nicht freiwillig entfernt, mag zwar sein – aber diesen Anspruch (vgl. unten bei Ziffer 3) vor Gericht durchzusetzen kostet Zeit, die der Veranstalter naturgemäß dann nicht mehr hat.

c.) Ansprüche gegen Facebook

Will der das aber nicht, stellt sich die Frage, ob der Veranstalter einen Anspruch gegen Facebook hätte, dass Facebook die Seite sperren müsste.

Dazu braucht man eine Anspruchsgrundlage, also einen gesetzlich verankerten Grund, um Facebook zur Löschung von Content zu bringen. Dies kann bspw. eine festgestellte Persönlichkeitsrechtsverletzung sein.

Nur, weil ein Nutzer eine Veranstaltung bewirbt, besteht dadurch keine Rechtsverletzung.

Eine denkbare Anspruchsgrundlage könnte der so genannte Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sein (über § 823 BGB) – denn der darf nicht unrechtmäßig gestört werden. Allerdings ist dafür auch ein rechtswidriges und fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln erforderlich.

Diese Anspruchsgrundlage käme also nur in Frage, wenn der Facebook-Nutzer mit der Motivation einlädt, dem Veranstalter das Leben schwer zu machen.

Denkbar wäre auch ein Anspruch über § 1004 BGB, das ist ein allgemein gehaltener Unterlassungsanspruch. Hier wäre aber zumindest auch ein rechtswidriges Handeln erforderlich.

d.) Verschulden des Veranstalters

Interessant ist die Frage, was passiert, wenn der Veranstalter nichts unternimmt und es später zu Tumulten bei seiner Veranstaltung kommt, da tatsächlich viel zu viele Besucher erscheinen.

Grundsätzlich ist der Veranstalter für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten verantwortlich. Wird ein Besucher aufgrund der Drängelei verletzt, wäre u.a. zu prüfen, ob der Veranstalter fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Verkehrssicherungspflichten verstoßen, also zu wenig Sicherheitsmaßnahmen unternommen hat.

Das Problem für den Veranstalter: Er muss einschätzen, wie real die Gefahr ist, dass wegen der Facebook-Werbung tatsächlich mehr Besucher erscheinen als verkraftbar; auf der anderen Seite trägt er das Risiko, sein Sicherheitspersonal kostenintensiv aufzustocken, und es kommen doch nicht mehr Besucher als erwartet.

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

  • Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
  • Mann hält Schild mit Fragezeichen vor Gesicht: © ra2 studio - Fotolia.com