Events sind nicht automatisch verboten, weil sie nicht erlaubt sind
Von Thomas Waetke 25. August 2020In manchen Corona-Verordnungen ist geregelt, dass bestimmte Veranstaltungen nur erlaubt sind, wenn sie auf einem herausragenden Anlass beruhen. In Niedersachsen hat nun das Verwaltungsgericht Münster einen Streit zugunsten einer Abitursfeier entschieden: Der Abiturjahrgang verschob seine Feier von Juni auf August, es sollten 95 Personen zuzüglich DJ und Bewirtungspersonal teilnehmen. Die Stadt meinte, dass die Abiturfeier nicht mehr zulässig sei, nachdem die Regelung in der Corona-Schutzverordnung über selbstorganisierte Feste von Schulabgangsklassen im Rahmen der Aktualisierung vom 11.08.2020 gestrichen worden sei.
Das Gericht entschied nun in dem Eilverfahren, dass nach der NRW-Coronaschutzverordnung private Veranstaltungen nicht durchweg verboten seien, wenn sie einem besonderen Schutzkonzept folgten. So seien Veranstaltungen zu “herausragenden Ereignissen” nicht automatisch verboten. Eine Abiturabschlussfeier sei ein solches einmaliges Ereignis.
Im Ergebnis sei die Durchführung der geplanten Abschlussfeier in der vorgesehenen Weise – lediglich mit geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene und einfacher Rückverfolgbarkeit – zulässig.
Während zwar eine solche Veranstaltung nicht automatisch verboten sei, dürfe aber die zuständige Behörde über die Corona-Schutzverordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anordnen. Dies bedürfte allerdings einer einzelfallbezogenen Begründung, die nicht nur pauschal auf die steigenden Infektionszahlen abstelle, sondern die von der konkreten Veranstaltung ausgehende besondere Gefährdungslage näher plausibilisiere, so das Gericht.
M.E. zeigt die Entscheidung, dass die Gerichte sehr wohl differenzieren – und zwar teilweise sogar mehr, als der Verordnungsgeber. Stets wird aber – sowohl mahnend als auch vorsorglich – deutlich gemacht, dass Behörden sinnvolle bzw. notwendige einzelfallbezogene Maßnahmen anordnen können.
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