Wenn eine Eventlocation nur mittels Fahrstuhl erreichbar ist, so ist das zwar für den Hinweg für einen Rollstuhlfahrer hilfreich. Was passiert aber, wenn es brennt und die Eventlocation evakuiert werden soll?
Im Brandfall darf ein Fahrstuhl nicht genutzt werden – wie gelangt dann aber der Rollstuhlfahrer ins Erdgeschoss?
Das Landesbaurecht sieht vor, dass auch Versammlungsstätten barrierefrei gebaut werden müssen (vgl. z.B. § 39 Abs. 2 Nr. 4 LBO Baden-Württemberg).
Barrierefreiheit ist gegeben, wenn ältere oder behinderte Personen die Anlage zweckentsprechend ohne fremde Hilfe genutzt werden können. Nur wenn der Aufwand dafür unverhältnismäßig wäre, können Ausnahmen zugelassen werden (vgl. § 39 Abs. 3 LBO Baden-Württemberg).
Wenn also die Versammlungsstätte in oberen Geschossen zulässig sind und für Rollstuhlfahrer nutzbar sind, muss der Betreiber zwingend Maßnahmen treffen, um auch den Rollstuhlfahrer im Brandfall über das Treppenhaus evakuieren zu können (z.B. durch Bereithalten von Tragegurten, Einweisung von Personal usw.).
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