Auf einem Markt oder in einer Messe wird hier und da über die Strenge geschlagen: Es werden Produkte verkauft oder angeboten, die fremde Markenrechte verletzen. Der Europäische Gerichtshof hat nun die Frage beantwortet, ob und inwieweit der Betreiber eines Marktes dafür zur Verantwortung gezogen werden kann, dass ein Beschicker fremde Marken verletzt.
Nicht sonderlich überraschend hat der Europäische Gerichtshof zunächst festgestellt, dass die Haftung für den Betreiber einer Online-Plattform vergleichbar ist mit der eines physischen Marktplatzes.
Ein Wirtschaftsteilnehmer, der Dritten eine Vermietungs- oder Untervermietungsdienstleistung von Flächen auf einem Marktplatz anbietet und so diesen Dritten die Möglichkeit bietet, dort gefälschte Waren feilzubieten, muss als “Mittelsperson” im Sinne der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums qualifiziert werden.
Das bedeutet:
- Von dem Betreiber bzw. Veranstalter kann zwar keine generelle und ständige Überwachung seiner Kunden verlangt werden.
- Er kann aber durchaus gezwungen werden, Maßnahmen zu treffen, um weitere Verletzungen durch denselben Händler zu verhindern.
Hier muss nach Auffassung des EuGH ein gesunder Mittelweg gefunden werden zwischen dem Schutz des geistigen Eigentums einerseits und der Vermeidung von Einschränkungen für den rechtmäßigen Handel andererseits.
Als Beispiel kommt hier die Kündigung des Mietvertrages in Betracht, und zwar auch im Laufe der Veranstaltung, wenn die Markenverletzung nicht anderweitig abschließend eingestellt werden kann (weil der Händler z.B. alle rechtsverletzenden Produkte nachhaltig entfernt und sichergestellt ist, dass er keine weiteren rechtsverletzenden Produkte mehr anbietet.
Schnelle Reaktion gefragt
Es reicht damit aus – vergleichbar mit dem Onlinehandel -, wenn der Rechteinhaber den Betreiber auf die Rechtsverletzung aufmerksam macht. Spätestens jetzt treffen den Betreiber Pflichten, geeignete Maßnahmen zur Beendigung der Verletzungshandlung zu treffen. Bis dahin = bis er diese Kenntnis noch nicht hat, haftet der Betreiber grundsätzlich nicht, solange er tatsächlich nur die Flächen zur Verfügung stellt. Spätestens aber ab der Kenntnis droht dem Betreiber, dass er wie ein Täter der Rechtsverletzung behandelt wird – wenn er nicht unverzüglich reagiert.
Die Folgen
Mit diesem EuGH-Urteil im Rücken werden sich Rechteinhaber künftig nicht mehr damit begnügen, den einzelnen Markt- oder Messestandbetreiber anzugreifen, zumal dieser oft aus dem Ausland kommt und eine Vollstreckung über die Kosten dann schwierig werden kann. Vielmehr dürften sie parallel auch gegen den Betreiber bzw. Veranstalter selbst vorgehen: Sollte der nach der Information über die Rechtsverletzung keine geeigneten Maßnahmen treffen, die Verletzung abzustellen, droht ihm empfindliches Übel – denn jetzt wird er rechtlich behandelt wie der Täter selbst, d.h. gerade bei Markenverletzung drohen hohe Kosten.
Ähnlich wie beim Online-Bereich ist auch der “Offline”-Veranstalter nicht verpflichtet, im Voraus Kontrollen durchzuführen: Dies wäre ihm auch nicht zumutbar. Dennoch sollte er geeignete Maßnahmen treffen, schon im Voraus kritische Handlungen erkennen zu und ihnen begegnen zu können. In jedem Fall sollte er Maßnahmen treffen, spätestens ab Kenntniserlangung durch einen Hinweis eines (wenn auch nur vermeintlichen) Rechteinhaber umgehend tätig werden zu können. D.h. dass entsprechend kundiges Personal mit entsprechenden Anweisungen vorhanden sein sollte, um überhaupt reagieren zu können. Dabei muss er natürlich Acht geben, nicht vorschnell bzw. unverhältnismäßig zu reagieren.
Dazu bietet sich ein vorbereitetes abgestuftes Handlungskonzept ab.
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