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EuGH entscheidet über Merkmal “vorübergehend” in der ANÜ

EuGH entscheidet über Merkmal “vorübergehend” in der ANÜ

Von Thomas Waetke 22. Juli 2020

Die Arbeitnehmerüberlassung spielt in der Eventbranche eine wichtige Rolle: Helfer, Hostessen, Techniker usw. sollen für eine bestimmte Zeit beim Auftraggeber eingesetzt werden und dort wie das eigene Personal arbeiten.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Arbeitnehmerüberlassung vorgelegt, darunter auch eine sehr brisante Frage:

“Ist die Überlassung eines Leiharbeitnehmers an ein entleihendes Unternehmen schon dann nicht mehr als „vorübergehend“ im Sinne des Artikel 1 der Leiharbeitsrichtlinie anzusehen, wenn die Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz erfolgt, der dauerhaft vorhanden ist und der nicht vertretungsweise besetzt wird?”

Damit wird auf eine Voraussetzung zur Überlassung in § 1 Absatz 1 Satz 4 AÜG angespielt: Sie darf nur vorübergehend sein. Diese Voraussetzung besteht aber unabhängig von der maximalen Überlassungsdauer von 18 Monaten, d.h. auch eine geringere Überlassungsdauer kann eine nicht vorübergehende Überlassung sein.

Die ANÜ soll arbeitsmarktpolitisch keine Dauerlösung für ein Unternehmen darstellen, sondern eine ausnahmsweise Möglichkeit schaffen, eben vorübergehenden Bedarf zu decken.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sieht 2 unterschiedliche Argumentationen, weshalb es den EuGH nun um Entscheidung bittet:

  1. “Vorübergehend” kann so verstanden werden, dass es ausschließlich auf die individuelle Überlassungsdauer des Leiharbeitnehmers ankommt.
  2. “Vorübergehend” kann aber auch so verstanden werden, dass der Leiharbeitnehmer beim Entleiher nicht auf Dauerarbeitsplätzen ohne Vertretungsbedarf eingesetzt werden darf.

Würde der EuGH die erste Auffassung bejahen, wäre das einfach zu handhaben, indem man einfach eine Befristung vereinbart (was man heute ohnehin bereits tun sollte!).

Anders bei der zweiten Möglichkeit: Der Einsatz von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen beim Entleiher schafft jedoch keine zusätzlichen Arbeitsplätze, sondern ersetzt Stammarbeitnehmer durch Leiharbeitnehmer; und das ist nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg gerade nicht Sinn der ANÜ.

Wir kennen die Problematik übrigens in ähnlicher Weise bereits in Bezug auf den befristeten Arbeitsvertrag:

Hintergrundinfo
Die Befristung mit dem Grund “vorübergehender Bedarf” ist nur zulässig, wenn im Vorhinein mit einer gewissen Sicherheit feststeht, dass auch tatsächlich nur ein vorübergehender Bedarf besteht.

Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht. Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen darf.

Lesen Sie meinen dazugehörigen Beitrag hier.

Eine solche Argumentation halte ich auch mit Blick auf die ANÜ für schlüssig. Sobald der EuGH diese Frage entschieden hat, berichten wir hier darüber.

Hintergrundinfo
Gerichte können Auslegungsfragen, die Europäisches Recht betreffen (wie hier die Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG), dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Damit wird gewährleistet, dass das EU-Recht einheitlich innerhalb der EU verstanden und angewendet werden kann. D.h. wenn bspw. der EuGH nun den Begriff “vorübergehend” definiert, hat diese Definition Einfluss auf die Leiharbeitsregeln in allen EU-Staaten.

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