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Erzwungene Corona-Maßnahmen: Minderung der Vergütung?

Erzwungene Corona-Maßnahmen: Minderung der Vergütung?

Von Thomas Waetke 14. April 2023

Aktuell gibt es keine Corona-Regeln mehr, dennoch möchten so manche Veranstalter noch bestimmte Maßnahmen umsetzen. Dann sollten Sie das – wenig überraschende – Urteil des Amtsgerichts München im Auge haben:

Ich habe hier schon in mehreren Beiträgen erklärt: Wer strengere Maßnahmen haben möchte, als sie vom Gesetz vorgesehen sind, sollte diese im Voraus vereinbaren. Schwierig kann es werden, wenn man diese Maßnahmen nach Vertragsschluss durchboxen will, wie der Fall des Amtsgerichts München zeigt.

Was war geschehen? Ein Hochzeitspaar mietete eine Location für ihre Hochzeitsfeier im Juni 2022. An dem Tag stellte sich heraus, dass der Brautvater positiv auf Corona getestet wurde. Als der Vermieter davon erfuhr, verlangte er, dass sich alle Gäste einem Corona-Test unterziehen müssten. Das Brautpaar hatte Sorge, dass die Feier ausfallen würde, wenn sie nicht zustimmten, und willigten in die Maßnahme ein.

Die Folge: Der Beginn der Veranstaltung verzögerte sich um 2 Stunden, die Gäste mussten im Außenbereich auf ihre Testung warten, wo es keine Sitzmöglichkeiten gab. Kleiner Fun Fact am Rande: Vor der Location schenkte der Vermieter den wartenden Gästen Champagner aus, und berechnete die Flaschen später dem Brautpaar.

Das Brautpaar verweigerte daraufhin die Zahlung des vollen Preises für die Location und hielt 20 % zurück, der Vermieter erhob daher Klage vor dem Amtsgericht München. Der Vermieter argumentierte, dass er ein Super-Spreader-Event verhindern wollte.

Das Gericht ließ das aber nicht gelten:

Seinerzeit (im Juni 2022) hatte es keine gesetzliche Verpflichtung gegeben, sich vor dem Besuch einer Gaststätte oder einer Veranstaltung zu testen. Im Mietvertrag wurde diesbezüglich nichts vereinbart.

Es gibt eine Vielzahl von Argumenten, im Vertrag schlau vorausschauend gewisse potentielle Probleme zu regeln – um später Streit zu vermeiden.

Wir unterstützen Sie: Wir identifizieren auch mithilfe unserer 20-jährigen anwaltlichen Erfahrung die möglichen Probleme und können geeignete Klauseln formulieren. Wir begleiten Sie bei der Vertragsverhandlung mit Ihrem Kunden und können Sie auch Dealbreaker oder no go´s aufmerksam machen und Vorschläge machen, wie die allseitigen Interessen ggf. besser unter einen Hut gebracht werden können.

Schreiben Sie uns eine E-Mail an info@eventfaq.de oder schauen sich auf unserer Übersicht der Vertragstypen um. Wenn Sie selbst in Ihrem Unternehmen AGB haben, nutzen Sie unseren AGB-Check!

Einvernehmen?

Zwar hätte das Brautpaar der Testung zugestimmt, die Zustimmung sei aber erzwungen worden, weil der Vermieter damit gedroht hatte, dass die Feier ansonsten nicht stattfinden könne.

Wegfall der Geschäftsgrundlage?

Der Vermieter konnte sich auch nicht darauf berufen, dass ein plötzliches Ereignis unerwartet eingetreten sei, das dazu führen würde, die vertraglichen Vereinbarungen anzupassen (sog. Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB). Tatsächlich konnten sich Vertragspartner noch zu Beginn der Pandemie genau darauf berufen: Wenn der Vertrag vor Ausbruch der Pandemie geschlossen wurde, hatte die Pandemie die vertragliche Abwicklung durch Verbote und Beschränkungen derart durcheinandergewirbelt, dass in vielen Fällen eine unveränderte Fortführung des Vertrages unzumutbar war: Die Vertragspartner waren daher verpflichtet, die vereinbarten Leistungen anzupassen (z.B. durch Verlegung des Termins oder durch Reduzierung der Vergütung).

Aber: In dem Hochzeitsfall war das Infektionsrisiko bei Vertragsschluss Anfang 2022 hinreichend bekannt gewesen – trotzdem hatten die Parteien diesbezüglich nichts vereinbart. Damit war aber die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage (die Anpassung sollte nach Meinung des Vermieters darin bestanden haben, die Testung durchführen zu können/müssen) ausgeschlossen.

Durch die 2-stündige Wartezeit unter unbequemen Umständen führte daher zu einer erheblichen Beeinträchtigung, die der Vermieter zu vertreten hatte. Daher entschied das Gericht, dass das Brautpaar zwar nicht die geforderten 20, aber zumindest 15 % einbehalten durfte.

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