Der Europäische Gerichtshof hatte im Mai entschieden, dass die Mitgliedstaatengesetzlich regeln müssen, dass die Arbeitszeiten erfasst werden können. Es obliege den Mitgliedstaaten die konkreten Modalitäten zur Umsetzung eines solchen Systems, insbesondere dessen Form, festzulegen. Dabei können bspw. Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs oder Eigenheiten des Unternehmens berücksichtigt werden. Nach bisherigem deutschen Recht in § 16 Arbeitszeitgesetz sind nur Überstunden aufzuzeichnen. Nun scheint es im Bundesarbeitsministerium konkrete Pläne für eine Neufassung des § 16 ArbZG zu geben.
Das Bundesarbeitsministerium hatte dazu einen Universitätsprofessor beauftragt, eine Neufassung vorzuschlagen. Hiernach könnten folgende Vorgaben Einzug in das Gesetz finden:
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, (sowie die nach § 4 zu gewährenden Ruhepausen) bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages (jeweils am Tag der Arbeitsleistung) aufzuzeichnen.
- Der Arbeitgeber kann die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer mit der Aufzeichnung der Arbeitszeit beauftragen (soweit dessen ungeachtet eine zuverlässige Erfassung der Arbeitszeit gesichert ist [oder:] soweit sich die tägliche Arbeitszeit nur auf diesem Weg erfassen lässt) …
- Der Arbeitgeber hat sich die Aufzeichnungen spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aushändigen zu lassen, diese in angemessenen Umfang zu kontrollieren und die übermittelten Daten innerhalb einer Woche nach ihrem Erhalt so aufzubereiten, dass sie den Anforderungen genügen.
- Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführte Zeiterfassung in angemessenem Umfang Einsicht zu nehmen.
- Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Wie gesagt, dabei handelt es sich um die Vorstufe eines Gesetzentwurfs. Aber vermutlich wird sich das künftig so oder so ähnlich im Gesetz wieder finden – wohlgemerkt zum Schutz der Arbeitnehmer, geleistete Überstunden nachweisen und einen finanziellen Ausgleich dafür leichter einfordern zu können.
Für die Veranstaltungsbranche, in der bekanntermaßen das Motto “wenn wir uns an das Arbeitszeitgesetz halten würden, könnten wir keine Veranstaltung machen” weit verbreitet ist, kommen mit der Gesetzesänderung gravierende Umstellungen: Denn schließlich fallen auch Kontrollen leichter, ob die Arbeitszeiten eingehalten sind.
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