Das Bundesarbeitsgericht (kurz: BAG) hat entschieden, dass eine erneute Befristung ohne Sachgrund dann wieder zulässig ist, wenn eine frühere Befristung länger als 3 Jahre zurückliegt.
Zum Hintergrund:
Wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer befristet einstellt, muss er sehr vorsichtig sein – bei Fehlern kommt es nämlich zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
Es gibt zwei Möglichkeiten, wie man einen Arbeitnehmer befristet anstellen kann:
-
Mit Grund, und
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ohne Grund.
Ein Grund für eine Befristung kann bspw. die Vertretung eines anderen Mitarbeiters während dessen Elternzeit oder Krankheit sein. Zulässige Gründe für eine Befristung finden sich in § 14 Absatz 1 TzBfG. Mit Sachgrund ergangene Befristungen können x-fach hintereinander erfolgen.
Anders die Befristungen, für die es keinen Sachgrund gibt: Hier darf höchstens 3 Mal in 2 Jahren grundlos befristet verlängert werden (siehe § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG).
Und: Es darf keine Pause zwischen den grundlosen Befristungen geben: “Eine grundlose Befristung ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat” (§ 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG). Zur Erinnerung: Mit Sachgrund darf erneut befristet eingestellt werden. Das Verbot bezieht sich nur auf Befristungen, die eben grundlos erfolgt sind.
Genau um diesen Satz ging es nun beim Bundesarbeitsgericht: Bisher vertraten die Gerichte die strenge Auffassung: Gab es schon zuvor ein Arbeitsverhältnis, darf niemals mehr grundlos befristet werden – egal wie lange das frühere Arbeitsverhältnis zurückliegt.
Nunmehr hat das BAG auch aus praktischen Gründen entschieden: Wenn das frühere Arbeitsverhältnis länger als 3 Jahre zurückliegt, darf wieder grundlos befristet eingestellt werden. Damit will das BAG so genannte Befristungsketten verhindern, andererseits aber auch dem Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit versagen, vielleicht doch wieder beim früheren Arbeitgeber einen Job zu bekommen.
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