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Ereignisse nach Stornierung relevant?

Ereignisse nach Stornierung relevant?

Von Thomas Waetke 2. August 2022

In Zeiten der Pandemie ist das vielfach passiert: Ein Vertragspartner hat den Vertrag vorzeitig beendet – aber noch bevor ein offizielles Verbot der Durchführung der Veranstaltung ergangen war. Bei den Gerichten ist bislang umstritten, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist: Ganz streng auf den Zeitpunkt der Beendigungserklärung? Oder doch auch auf den Zeitpunkt eines eventuell danach eintretenden Ereignisses wie bspw. ein Veranstaltungsverbot?

Der Bundesgerichtshof hat diese wichtige und spannende Frage aktuell aus dem Reiserecht auf dem Tisch. Heute hätte er dazu eine wegweisende Entscheidung verkünden können – da aber das Reiserecht auf EU-Recht basiert, hat er diese Frage an den Europäischen Gerichtshof weitergereicht.

In diesem Prozess hatte eine Person eine Japan-Reise gebucht. Im Januar und Februar 2020 gingen in Japan die Schutzmasken (die man dort bereits getragen hatte) zur Neige, erste Veranstaltungen fanden nicht mehr statt, Vergnügungsparks wurden geschlossen usw. Der Reisende stornierte daraufhin seine Reise und bezahlte die vom Reiseveranstalter verlangten 25% Stornokosten. Kurz darauf erging ein hoheitliches Einreiseverbot nach Japan. Vor diesem Hintergrund forderte der Reisende seine bezahlten Stornobetrag wieder zurück. In der ersten Instanz vor dem Amtsgericht hatte er noch Recht bekommen, in der zweiten Instanz beim Landgericht aber schon nicht mehr. Schließlich landete die Sache beim Bundesgerichtshof.

Bemerkenswert ist zumindest, dass der Bundesgerichtshof in der heutigen Verhandlung durchklingen hat lassen, dass er wohl dazu neige, dass auch nachträglich eintretende Ereignisse zu berücksichtigen seien. Letztlich aber – jedenfalls für das Reiserecht – muss nun der EuGH entscheiden.

Wie gesagt spielt sich der Fall im Reiserecht ab. Umso mehr bleibt zu hoffen, dass der EuGH und später der BGH sich aber nicht auf diesen einen Einzelfall beschränken, sondern vielleicht auch etwas darüber hinaus gehen und ihre grundsätzliche Meinung äußern. Wir Juristen nennen so etwas übrigens ein “orbiter dictum”, d.h. ein Gericht verrät mehr über seine Auffassung, als es eigentlich bezogen auf den Fall müsste.

Wir halten Sie auf dem Laufenden, sobald zu dieser Frage eine Entscheidung des EuGH vorliegt!

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