ePrivacyVO: Die e-Privacy-Verordnung der EU
Begriff aus dem LexikonePrivacyVO bzw. ePrivacy-Verordnung ist Teil des Datenschutzes: Wir erklären, was das für die Eventbranche bedeutet.
Seit 25. Mai 2018 gilt die DSGVO. Mit ihr zusammen sollte eigentlich auch die ePrivacy-Verordnung (ePVO) gelten, aber sie war schlicht noch “nicht fertig”. Die Folge ist natürlich eine gewisse Rechtsunsicherheit, da die ePVO bestimmte Lücken der DSGVO schließen sollte. Konkret: Die ePVO soll die DSGVO mit Blick auf Vorgaben für datenschutzfreundliche Software-Technik spezifizieren.
Die ePVO wird die bisher geltende ePrivacy-Richtlinie und die Cookie-Richtlinie ersetzen. Bis zur Umsetzung werden u.a. das Telemediengesetz (TMG) und eben auch die DSGVO heranzuziehen sein.
ePrivacyVO gilt unmittelbar
Die ePVO wird dann genauso wie die DSGVO aus EU-Verordnung eu-weit einheitlich gelten. Ein großer Unterschied in der EU ist aktuell der gesetzliche Umgang mit Cookies: In den meisten EU-Staaten ist vor dem Einsatz von Cookies eine aktive Zustimmung des Nutzers notwendig (= Opt-In), in Deutschland reicht es bisher, dass dem Nutzer nur die Möglichkeit gegeben werden muss, Cookies abzulehnen (= Opt-out), man aber eben keine aktive Zustimmung benötigt.
Die ePVO wird also den Schwerpunkt im Schutz personenbezogener Daten im Internet haben.
Auf die Webseitenbetreiber werden aller Voraussicht nach erhebliche Änderungen mit der ePVO zukommen: Nach derzeitigem Stand muss jeder Browser einen Do-Not-Track-Mechanismus implementieren und in der Lage sein, Cookies von direkt besuchten Websites zu akzeptieren, jedoch Cookies von Drittanbietern (so.g Third Party Cookies) blockieren zu können. Insbesondere in Deutschland setzt man derzeit gerne die sog. Cookie-Hinweis-Banner ein, was sich mit der ePVO erledigen würde.
Außerdem sollen Nutzer die Möglichkeit erhalten, ihre erteilte Einwilligung alle 6 Monate zu widerrufen; bleibt es dabei, könnte das dazu führen, dass die Verarbeiter alle 6 Monate die Betroffenen mit einer Einwilligung kontaktieren und die Möglichkeit zum Widerruf eröffnen müssten.
Auch bei der ePVO ist ein Bußgeld von bis zu 20 Mio Euro oder 4% vom weltweiten Jahresumsatz vorgesehen.
Update vom 10.12.2019:
Nach derzeitigem Stand wird sich die ganze Sache wohl noch eine Weile hinziehen. Die Verhandlungen scheinen derzeit gescheitert zu sein. Man muss davon ausgehen, dass erst unter der deutschen Ratspräsidentschaft in der zweiten Jahreshälfte 2020 realistische Chancen auf einen neuen Entwurf geben wird. Mit allem Drum und Dran ist nach heutigem Stand kaum damit zu rechnen, dass die ePrivacy-Verordnung vor Ende 2023 in Kraft treten wird.
Update vom 30.12.2020:
Deutschland hat im Rahmen seiner EU-Ratspräsidentschaft einen neuen Entwurf zur ePVO vorgelegt. U.a. wurde in dem neuen Entwurf der umstrittene Passus entfernt, nach dem die Nutzung von Cookie-Banners reduziert werden soll, indem Nutzer zukünftig eine für alle Webseiten allgemeingültige Einstellung in ihrem Browser vornehmen können.
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