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Entgeltliche Überlassung eines Ortsgemeinde-Gemeinschaftshauses nicht umsatzsteuerpflichtig

Entgeltliche Überlassung eines Ortsgemeinde-Gemeinschaftshauses nicht umsatzsteuerpflichtig

Von Thomas Waetke 19. Dezember 2019

Das Finanzgericht Neustadt hat entschieden, dass die Überlassung eines Dorfgemeinschaftshauses an Vereine und Privatpersonen nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Die Folge u.a.: ss die Ortsgemeinde auch keinen Vorsteuerabzug für die Errichtung und den Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses geltend machen kann.

Eine rheinland-pfälzische Ortsgemeinde, die in verschiedenen Bereichen unternehmerisch tätig und damit umsatzsteuerpflichtig ist errichtete zwischen 2012 und 2014 ein Dorfgemeinschaftshaus, das nach Fertigstellung unentgeltlich an Vereine überlassen und für Gemeinderatssitzungen genutzt wurde. Die Räumlichkeiten wurden außerdem an Privatpersonen für Familienfeiern, Beerdigungen und ähnliche Anlässe sowie an einen Musikverein zur gelegentlichen Nutzung vermietet. Dem Musikverein war es gestattet, während und nach den Proben Getränke zu verkaufen. Die vorhandene Thekeneinrichtung durfte für diesen Zweck genutzt werden.

Die Gemeinde erfasste in ihren Umsatzsteuererklärungen auch die Umsätze aus der Vermietung des Dorfgemeinschaftshauses und machte dementsprechend die auf die Errichtung und den Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses entfallenden Vorsteuerbeträge geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, weshalb die Gemeinde Klage erhob. Das Finanzgericht Neustadt hat die Klage nun abgewiesen.

Nach Auffassung des Finanzgerichts ist es so, dass die entgeltliche Überlassung des Dorfgemeinschaftshauses an Vereine und Privatpersonen steuerfrei ist (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG), so dass auch die auf die Errichtung und den Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses entfallenden Vorsteuern nicht abgezogen werden könnten. Es liege eine steuerfreie Grundstücksvermietung vor, wenn dem Vertragspartner gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht eingeräumt werde, ein Grundstück in Besitz zu nehmen und andere von ihm auszuschließen. Würde aber nicht nur vermietet, sondern würden auch Betriebsvorrichtungen mitüberlassen, komme es für die Annahme einer steuerfreien Vermietung oder einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung darauf an, welche Leistung prägend sei, so das Gericht.

Welche Leistung prägt die Überlassung?

Wie das Gericht in dem konkreten Fall festgestellt hat, war die Überlassung der Räumlichkeiten die Hauptleistung. Bei anderen Leistungen von z.B. Reinigung, Beleuchtung, Bestuhlung und Geschirrverleih, handelt es sich hingegen nur um Nebenleistungen, die im Vergleich zur Grundstücksüberlassung aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers nebensächlich seien. Denn solche Leistungen dienten üblicherweise nur der Inanspruchnahme der Räumlichkeiten und hätten nur das Mittel dargestellt, um die Hauptleistung – nämlich die Überlassung des Dorfgemeinschaftshauses – unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Diese Leistungen standen also nicht im Vordergrund, wegen dieser Leistungen habe niemand die Räumlichkeiten gemietet.

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