EVENTFAQ News

aus dem Eventrecht
Entsendung von Arbeitnehmern

Entsendung von Arbeitnehmern

Von Thomas Waetke 31. Juli 2019

Arbeitnehmer arbeiten nicht nur in ihrem Büro, sondern sind auch an anderen Orten unterwegs. Soweit sie nicht mehr in “ihrem” Heimatland arbeiten, sondern außerhalb, drängt sich eine Frage auf: Welche Vorschriften gelten für den Mitarbeiter im/aus dem Ausland?

Das gilt bspw. dann, wenn Mitarbeiter einer Veranstaltungstechnikfirma in Frankfurt beim Aufbau einer Messe in Paris hinzugezogen werden. Genauso aber, wenn eine Aufbaucrew aus Italien hierher nach Deutschland kommt.

Bis zum 30. Juli 2020 haben die EU-Mitgliedstaaten noch Zeit, ihre nationalen Vorschriften zur Arbeitnehmerentsendung an Änderungen der EU-Richtlinie anzupassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat unter dem Motto “Gleiche Arbeit, gleicher Lohn, gleiche Unterbringung” hierfür bereits Eckpunkte vorgeschlagen.

Mit der Änderung soll eine EU-weite Anpassung der Lohnstandards erfolgen. Die entsendenden Arbeitgeber sind für die Vergütung ihrer entsandten Arbeitnehmer künftig an sämtliche im Aufnahmestaat geltende Vergütungsvorschriften gebunden.

Reise-, Verpflegungs- oder Unterbringungskosten dürfen nicht mehr vom Lohn des Mitarbeiters abgezogen werden. Vielmehr soll der Arbeitgeber diese Kosten übernehmen und sicherstellen, dass die Unterbringungsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer angemessen sind.

Der entstandte Mitarbeiter hat neben dem Anspruch auf normalen Lohn auch Anspruch auf sämtliche weitere Vergütungsbestandteile wie Prämien oder Zulagen (z.B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld) , soweit diese gesetzlich oder in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen festgeschrieben sind. Man kennt diesen Equal-Pay-Grundsatz bereits aus der Arbeitnehmerüberlassung: Gerade bei nur kurzzeitigen Überlassungen bzw. Entsendungen ist der Aufwand für die Herstellung der Gleichbehandlung durch die Abstimmung der Vertragspartner durchaus verhältnismäßig hoch.

Die EU-Richtlinien hat es bislang den Mitgliedsstaaten überlassen, zu entscheiden, ob sie allgemeinverbindliche Tarifverträge auch auf entsandte Arbeitnehmer anwenden wollen; in Deutschland galt das bislang nur für die Baubranche und die Abfallwirtschaft. Mit Inkrafttreten der Regelungen der Änderungsrichtlinie bleibt es nicht dabei: Entsandte Arbeitnehmer haben ab dem ersten Tag Anspruch auf den gleichen Tariflohn wie ihre Kollegen im Aufnahmestaat. Dabei sollendie Tarifvertragsparteien in Deutschland künftig einen gesetzlichen Rahmen erhalten, um Entlohnungsvorschriften auf entsandte Arbeitnehmer zu erstrecken.

Die Änderungen führen dazu, dass deutsche Auftrageber künftig nicht mehr allein aus finanziellen Interessen heraus ausländische Unternehmen beauftragen, die ihre eigenen Arbeitnehmer kostengünstiger beschäftigen als einheimische Arbeitnehmer bezahlt werden. Da sich nach jetzigem Stand die Gleichbehandlung allerdings nicht auf die Sozialversicherungsbeiträge beziehen wird, besteht künftig nur noch an dieser Stelle Einsparpotential, da oftmals ausländische Arbeitnehmer geringere Sozialversicherungsbeiträge in ihrem Heimatland haben als hier in Deutschland.

Ungeachtet der finanziellen Fragen bleibt es aber vorerst dabei, dass auch für kurzeitige Entsendungen eine Menge Papierkram anfallen wird…

Zum Verständnis:

Das Thema Entsendung greift dann, wenn ein Unternehmen aus dem Land A einen Auftrag aus dem Land B erhält, und seine Mitarbeiter nun eben in das Land B schickt, um den Auftrag abzuarbeiten.

Eine Entsendung liegt nicht vor, wenn ein deutsches Unternehmen ein paar Mitarbeiter ins EU-Ausland schickt, um bei einer dort stattfindenden Messe den hauseigenen Messestand zu betreuen.

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):