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Entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Gutscheinlösung?

Entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Gutscheinlösung?

Von Thomas Waetke 19. November 2020

In einem Prozess vor dem Amtsgericht fordert der Käufer mehrerer Konzerttickets insgesamt 510 Euro von einem Veranstalter zurück, nachdem dieser das Konzert pandemiebedingt abgesagt wurde.

Das Gericht hat nunmehr dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die sogenannte „Gutscheinlösung“ (siehe Art. 240 § 5 EGBGB) mit der Verfassung, insbesondere der Eigentumsgarantie (Art. 14 I 1 GG) und dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutz, vereinbar ist.

Noch vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Gutscheinlösung forderte der Ticketkäufer das Geld zurück. Der Veranstalter lehnte die Rückzahlung ab und bot einen neuen Termin im Sommer 2021 und einen Gutschein an.

Die Gutscheinlösung ist alles andere als unumstritten (siehe auch meinen Beitrag hier). Denn das Gesetz greift mit seiner Regelung rückwirkend in einen bereits geschlossenen Vertrag ein, zudem muss der Verbraucher beweisen, dass er sich auf die ausnahmsweise Erstattungsmöglichkeit bei einem privaten Härtefall berufen darf. Hinzukommt, dass die Rückzahlung bzw. auch Einlösung des Gutscheins nicht insolvenzfest ist, d.h. geht der Veranstalter zwischenzeitlich in die Insolvenz, könnte der Ticketkäufer in die Röhre schauen. Viele Veranstalter haben sich damals über die Gutscheinlösung zwar gefreut, weil sie vereinnahmte Gelder behalten durften – allerdings fehlen dann die Einnahmen im Folgejahr, wenn die Gutscheine eingelöst oder der Betrag zurückgefordert wird.

In dem Prozess wird nun formal die Verfassungsmäßigkeit der Regelung beanstandet. Das Gericht bezweifelt u.a. die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Rechte des Verbrauchers an: Denn ein milderes Mittel zur Erreichung desselben Ziels (Sicherung der Liquidität von Veranstaltern) sei eine finanzielle Zuwendung des Staates an die Veranstalter oder zumindest eine staatliche Garantie für den Fall der Insolvenz des Veranstalters. Es sei zudem unverhältnismäßig, dass der Kunde im Grunde dem Belieben des Veranstalters ausgesetzt sei, weil dieser sich entscheiden können den Gutschein ausschließlich ein Darlehen zu behandeln, ohne alternative Angebote zu machen. Das verletze das Interesse des Kunden an seiner eigenen Liquidität während der COVID-19-Pandemie.

Bezeichnenderweise ist die Gutscheinlösung auch nur Freizeit- bzw. Unterhaltungsveranstaltungen vorbehalten, und nicht etwa beruflichen Fortbildungen oder Business-Events: Denn ausweislich der Gesetzesbegründung geht der Gesetzgeber seltsamerweise davon aus, dass Ticketpreise im Freizeitbereich nicht derart hoch seien, dass sie dem Käufer sonderlich fehlen würden – während aber die Kosten für eine Fortbildung derart hoch seien, dass es dem Teilnehmer unzumutbar sei, nicht sein Geld ausbezahlt zu bekommen.

Nun in das Bundesverfassungsgericht an der Reihe. Das Amtsgericht hatte sich bisher nicht mit einer sog. verfassungskonformen Auslegung auseinandergesetzt – diese Auslegungsmethode erlaubt es einem Gericht, selbst die Vorschriften auszudehnen bzw. einzuschränken, ohne dass extra des Bundesverfassungsgericht befragt werden müsste. Denkbar ist also, dass das Bundesverfassungsgericht aus rein formalen Gründen nichts entscheidet, sondern das Amtsgericht anweist, zunächst selbst eine solche Auslegung vorzunehmen. Gewonnen wäre dann nichts, außer Zeit verloren… aber so sind nun mal die prozessualen Spielregeln.

Würde aber das Bundesverfassungsgericht die Frage entscheiden, könnte das massive – und vermutlich auch unerwartete – Auswirkungen für Veranstalter haben, die sich bisher auf die Gutscheinlösung berufen haben.

Hintergrundinfo
Der Wortlaut einer Vorschrift ist nicht allein maßgeblich – er darf im Rahmen verschiedener Auslegungsmethoden “interpretiert” werden. Eine dieser Methoden ist die verfassungskonforme Auslegung. Das Gericht dürfte also zu dem Ergebnis kommen, dass der Wortlaut einschränkend zu Gunsten des Ticketkäufers zu verstehen ist.

Ansonsten haben die Zivilgerichte die Möglichkeit, verfassungsrechtliche Fragen dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen (siehe Art. 100 GG), ebenso, wie das übrigens bei europarechtlichen Fragen zum Europäischen Gerichtshof möglich ist. Damit soll eine bundesweit einheitliche Auslegung des Grundgesetzes erreicht werden.

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