Derzeit kursiert eine Anspruchsgrundlage durchs Internet, die angeblich einen Entschädigungsanspruch für Selbständige und Freie Mitarbeiter vorsehen soll, die von den derzeitigen Veranstaltungsverboten betroffen sind: § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz.
Darin heißt es:
„Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.“
Aber:
Bevor man sich zu früh freut, muss man den potentiellen Personenkreis anschauen, der nach dieser Vorschrift eine Entschädigung erhalten könnte:
- Ausscheider = eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein (§ 2 Nr. 6 IfSG),
- Ansteckungsverdächtiger = eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein (§ 2 Nr. 7 IfSG),
- Krankheitsverdächtiger = eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen (§ 2 Nr. 5 IfSG),
- Träger von Krankheitserregern = Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht (§ 31 Satz 2 IfSG), oder
- Personen, die als Ausscheider (s.o. 1.) oder Ansteckungsverdächtige (s.o. 2.) abgesondert wurden oder werden (…) – gemeint ist hier bspw. die Quarantäne.
Das heißt:
Wer bspw. als Selbständiger seinen Beruf nicht ausüben kann, da aufgrund einer Allgemeinverfügung gemäß § 28 IfSG die Durchführung von Veranstaltungen verboten ist, bei der er hätte Geld verdienen können, fällt nicht in den Betroffenenkreis des § 56 IfSG.
Für 99 % der betroffenen Selbständigen/Mitarbeiter ist das also keine taugliche Anspruchsgrundlage bzw. Hoffnung auf Entschädigung.
Relevant kann die Vorschrift also bspw. nur für denjenigen werden, der in Quarantäne geschickt wurde, und deshalb einen Einnahmeausfall hat. Aber: Wer in Quarantäne geschickt ist, aber auch ohne Quarantäne keine Einnahmen aufgrund des allgemeinen Verbots nach § 28 IfSG haben würde, dürfte auch keinen Anspruch aus § 56 IfSG haben.
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