Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass ein Gastwirt gegen das Land Berlin keinen Anspruch auf finanzielle Entschädigung wegen der coronabedingten Schließung seiner in Berlin betriebenen Kneipe geltend machen kann.
Nach Ansicht des Gerichts war die Anordnung der Schließung von Gaststätten rechtmäßig gewesen. Die mit der Schließungsanordnung verbundene Einschränkung der Gaststättenbetreiber, über einen Außer-Haus-Verkauf hinaus Verkäufe tätigen zu können, sei unter besonderer Berücksichtigung der damaligen Erkenntnislage durch den damaligen “Lock-Down” veranlasst und als verhältnismäßig anzusehen.
Zwar sei es grundsätzlich möglich, Gaststättenbetreibern auch für die Folgen einer rechtmäßigen Gaststättenschließung eine Entschädigung zu zahlen, wenn die erlittenen Beeinträchtigungen als sog. unzumutbares “Sonderopfer” anzusehen wären. Im konkreten Fall seien aber die erlittenen Nachteile regelmäßig nicht als ein solches unzumutbares Sonderopfer anzusehen und würden sich im Bereich eines tragbaren allgemeinen Lebens- und Unternehmerrisikos bewegen, entschied das Gericht.
Damit ist das Landgericht bereits das dritte Gericht, dass eine Klage auf Entschädigung gegen ein Bundesland abgewiesen hatte, zuvor bereits das Landgericht Hannover und davor das Landgericht Heilbronn.
Für alle Gastronomen und Veranstalter, die auf Entschädigung hoffen, ist das noch nicht das Aus – denn bisher gibt es dazu nur 3 Entscheidungen. Da wird es sicherlich noch einige Gerichtsverfahren geben, bis irgendwann der Bundesgerichtshof die Frage in der letzten Instanz prüfen wird, und bis dorthin ist alles noch offen. Allerdings hat die Hoffnung auf Entschädigung einen neuen Dämpfer erlitten.
Noch liegen keine ausführlichen Entscheidungsgründe zu dem Urteil vor; interessant wird sein, wie das Landgericht Berlin die Feststellung begründet, es läge kein unzumutbares Sonderopfer vor bzw. die schließungsbedingten Nachteile unterlägen dem Unternehmerrisiko. Sobald die Gründe vorliegen, berichten wir natürlich!
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