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Zweite Variante: Entschädigung aufgrund § 65 IfSG?

Zweite Variante: Entschädigung aufgrund § 65 IfSG?

Von Thomas Waetke 19. März 2020

Gestern habe ich über die Entschädigungsmöglichkeit des § 56 Infektionsschutzgesetz berichtet (und diese für die meisten Betroffenen verneint).

Neben dem § 56 geistert aber eine ähnliche Rechtsgrundlage durchs Netz: § 65 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (aufpassen, beide Paragraphen ähneln sich: 56 und 65).

§ 65 IfSG

In eben diesem § 65 IfSG heißt es:

„Soweit auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 16 und 17 Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten; eine Entschädigung erhält jedoch nicht derjenige, dessen Gegenstände mit Krankheitserregern oder mit Gesundheitsschädlingen als vermutlichen Überträgern solcher Krankheitserreger behaftet oder dessen verdächtig sind. § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.“

Auch hier darf man sich nicht zu früh freuen, da man den Tatbestand genau lesen muss:

  • auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 16 und 17 IfSG
  • werden Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert, oder
  • es wird ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht.

Das heißt:

Das behördliche Handeln muss auf Basis der § 16 oder § 17 IfSG erfolgen – und aufgrund eben dieser Paragraphen muss es dann zu einem Schaden kommen.

§ 16 IfSG

Schauen wir zunächst in den § 16 IfSG:

“Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren.”

Die wichtigen Worte darin heißen:

  • “führen können”
  • “ist anzunehmen, dass”

Das heißt, dass die Behörde bspw. Grundstücke oder Wohnungen betreten und untersuchen darf, um potentielle Gesundheitsgefahren zu untersuchen. Es steht also noch nicht fest, man will sich Gewissheit verschaffen. Und evtl. stellt sich dann heraus, dass es keine Gefahren gibt – aber der Betroffene konnte aufgrund der Untersuchung bspw. einen Tag lang nicht im Büro arbeiten, weil er sein Büro für die Untersuchung verlassen musste.

Dann macht es auch Sinn, diesem einen Betroffenen (Einzelfall!) eine Entschädigung zu gewähren.

§ 17 IfSG

Schauen wir dann noch in den § 17 IfSG:

“Wenn Gegenstände mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet sind oder wenn das anzunehmen ist und dadurch eine Verbreitung der Krankheit zu befürchten ist, hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der hierdurch drohenden Gefahren zu treffen. …”

Hier heißt das wichtige Wort:

  • “Gegenstände”

Auch hier geht es primär um Einzelschicksale.

Aber:

Die derzeitigen Allgemeinverfügungen basieren auf § 28 IfSG und richten sich nicht gegen Einzelne, sondern gegen die Allgemeinheit. Daher sehe ich auch in § 65 IfSG keine geeignete Rechtsgrundlage für etwaige Entschädigungsansprüche.

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