Newsletter: Einwilligung ist nicht gleich Einwilligung
Von Thomas Waetke 23. März 2018Wer Werbung verschicken möchte, darf das nicht einfach so machen. Häufig nutzt man hierfür als Legitimation die Einwilligung des Empfängers.
Dabei sind die verschiedenen Zielrichtungen der Einwilligung zu beachten:
Datenschutz
Wenn man die Empfängerdaten (Name, Anschrift, Mailadresse) speichern und für den Versand nutzen möchte, kommt das Datenschutzrecht ins Spiel. Speichern und Verarbeiten darf man fremde Daten nicht einfach deshalb, weil man das gerne möchte oder die Daten benötigt. Vielmehr benötigt man eine Erlaubnis, die im Gesetz geregelt sein muss. Eine solche Erlaubnis kann die Einwilligung des Betroffenen sein (siehe aktuell noch § 4 BDSG, ab 25. Mai dann Art. 6 DSGVO).
Wenn man die Einwilligung des Betroffenen zum Zweck (!) der Werbung hat, darf man auch seine Daten zu diesem Zweck verarbeiten.
Mit dem 25. Mai gilt die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die wesentliche Änderungen bei den Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung mit sich bringt: Dies betrifft u.a. die Freiwilligkeit, das Koppelungsverbot und das Verbot des Ungleichgewichts (siehe u.a. Art. 7 DSGVO).
Daher könnte man nun auf die Idee kommen, sich nicht auf den Legitimationsgrund Einwilligung (Art. 6 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO) zu stützen, sondern auf den Legitimationsgrund des berechtigten Interesses (Art. 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO).
Den hier benötigt man kein aktives Zutun des Empfängers, „nur“ das höhere Interesse an der Datenverarbeitung als das Interesse des Betroffenen am Anonymbleiben.
Aber:
Stützt man seine Werbung auf das berechtigte Interesse (was grundsätzlich verhältnismäßig problemlos möglich ist), muss man umso mehr noch die zweite Hürde überspringen: Das Wettbewerbsrecht.
Wettbewerbsrecht
Wie man nun dem Empfänger Werbung schicken darf, regelt das Wettbewerbsrecht. Werbung per Post ist solange unproblematisch, wie der Empfänger nicht widersprochen hat.
Werbung per E-Mail ist hingegen nur erlaubt, wenn
- der Empfänger eine ausdrückliche Einwilligung erteilt hat,
oder
- eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt, was der Fall ist, wenn der Absender beweisen kann, dass
- der Empfänger ausgerechnet vom Absender
- ausgerechnet heute
- ausgerechnet per E-Mail
- ausgerechnet diese konkrete Werbung erhalten wollte;
oder
- alle 4 folgenden Voraussetzungen zusammen erfüllt sind (siehe § 7 Absatz 3 UWG):
- ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, und
- der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, und
- der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat, und
- der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Ich berate alle Verantwortlichen auf einer Veranstaltung, ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und der Autor hier auf EVENTFAQ. Hier lesen Sie mehr über mich.
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