EVENTFAQ News

aus dem Eventrecht
Einwilligung des Gastes in Infektionsrisiko?

Einwilligung des Gastes in Infektionsrisiko?

Von Thomas Waetke 28. Oktober 2020

In der Presse wird über eine Veranstaltungsreihe berichtet, die durch fehlenden Abstand und fehlende Masken bei den Zuschauern aufgefallen war. Für diese Veranstaltung soll es ein Hygienekonzept geben, das von der Stadt, in der die Veranstaltungen stattfinden, genehmigt wurde.

In diesem Hygienekonzept soll es auch gegenüber den Gästen u.a. heißen: „Die Platzierung erfolgt in den Reihen jeweils in Gruppen. Nach einer Gruppe wird 1 m Abstand zur nächsten Gruppe eingehalten … Diese Gruppen sind freiwillige Infektionsgruppen. Mit dem Kauf Ihres Tickets neben anderen Personen, erklären Sie sich mit der Platzierung innerhalb der Infektionsgruppe einverstanden.“

Während sich die zuständige Behörde offenbar überrascht zeigte, weil man von “Infektionsgemeinschaften” im Sinne von Hausständen ausgegangen war, wirft die Handhabe ein interessantes Problem auf: Könnte der Veranstalter mit Zustimmung seiner Gäste diese einem Ansteckungsrisiko aussetzen – jedenfalls einem Risiko, das höher ist, als würde man die üblichen Regeln einhalten?

Der SPD-Politiker Karl Lauterbach jedenfalls schimpft, das wäre ein “völlig unethischer Menschenversuch”. Wie ist das rechtlich zu sehen?

Veranstalter kann nicht über Risikoerhöhung verfügen

Jeder Mensch hat (s)ein Lebensrisiko, das er mit seinem Verhalten beeinflussen kann. Daran ändert sich auch nichts, wenn man eine Veranstaltung besucht.

Auf der anderen Seite steht aber die Verkehrssicherungspflicht u.a. des Veranstalters, der quasi für alles verantwortlich ist, was über das gewöhnliche Lebensrisiko hinausgeht. Im Rahmen des Infektionsschutzes bzw. der Bekämpfung der Pandemie kommt der Verkehrssicherungspflicht eine besondere Rolle zu: Denn Veranstalter sind – ähnlich wie Gastwirte, Hoteliers usw. – Teil des Konzepts; sie sollen mit den vorgegebenen Maßnahmen mithelfen und mitwirken, die Verbreitung des Virus einzudämmen.

D.h. es kann nicht darauf ankommen, ob im Verhältnis zwischen Veranstalter und Gast der Gast in die Erhöhung des Risikos einwilligt. Anders ausgedrückt: Der Veranstalter ist gar nicht dazu befugt, über die gewillkürte Erhöhung des Risikos zu verfügen.

Denn von einer Infektionskette wären ja nicht nur diese beiden, also Veranstalter und der einwilligende Gast betroffen, sondern womöglich eine Vielzahl von Menschen bis hin zu Unternehmen, die unter Schließungsanordnungen bzw. Quarantäne ihrer Mitarbeiter leiden könnten.

Also:

Selbst wenn es nach der jeweiligen Landes-Verordnung zulässig wäre, dass mehrere Menschen nebeneinander sitzen dürften, bleiben ja die grundsätzlichen Pflichten für Veranstalter und Gäste bestehen; und dazu gehört das Mitwirken an der Eindämmung der Pandemie. Und würde die Sitzordnung gegen die geltende Landes-Verordnung verstoßen, könnte auch eine Einwilligung des Gastes nichts an der Rechtswidrigkeit ändern.

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):