Wirtschaftsdelikte dürfen auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen nicht ohne Folgen bleiben. Wer sich wegen Wirtschaftsdelikten – insbesondere im Zusammenhang mit Korruption – strafbar gemacht hat, soll nicht zum Nachteil von rechtstreuen Unternehmen von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen profitieren, sondern von Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Mit dieser Begründung hat der Gesetzgeber ein neues Gesetz auf den Weg gebracht, mit dem ein Wettbewerbsregister geschaffen werden soll.
Die öffentlichen Auftraggeber und Konzessionsgeber sind nach dem geltenden Vergaberecht verpflichtet, im Vergabeverfahren vor der Zuschlagserteilung zu prüfen, ob Ausschlussgründe vorliegen. Bislang ist es jedoch für Vergabestellen faktisch schwierig nachzuprüfen, ob es bei einem potentiellen Auftragnehmer zu Straftaten oder Fehlverhalten gekommen ist. Somit konnten bisher unter Umständen Unternehmen von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen profitieren, bei denen Ausschlussgründe vorlagen.
Vor diesem Hintergrund soll nun ein Wettbewerbsregister eingerichtet werden, das beim Bundeskartellamt angesiedelt werden soll. In das Register werden Unternehmen eingetragen, zu denen Erkenntnisse über ihnen zuzurechnende Straftaten oder andere schwerwiegende Rechtsverstöße, die Gründe für einen Ausschluss von der Teilnahme an Vergabeverfahren darstellen, vorliegen.
Die bisher bestehenden Abfragepflichten und Abfragemöglichkeiten der Auftraggeber nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Mindestlohngesetz im Hinblick auf das Gewerbezentralregister werden durch die Abfrage des Wettbewerbsregisters ersetzt.
In das Wettbewerbsregister sollen eingetragen werden u.a.
- rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen und Strafbefehle, die wegen einer der folgenden Straftaten ergangen sind:
- in § 123 Absatz 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) aufgeführte Straftaten,
- Betrug nach § 263 Strafgesetzbuch und Subventionsbetrug nach § 264 Strafgesetzbuch, soweit sich die Straftat gegen öffentliche Haushalte richtet,
- Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a des Strafgesetzbuchs,
- Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung, oder
- wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen nach § 298 Strafgesetzbuch.
- rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen und Strafbefehle, die wegen einer der folgenden Straftaten ergangen sind, sofern auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt oder eine Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro festgesetzt worden ist, u.a.:
- § 15, § 15a, § 16 Absatz 1 Nummer 1, 1c, 1d, 1f und 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, d.h. wer
- entgegen § 1 einen Leiharbeitnehmer einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt,
- entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 eine dort genannte Überlassung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bezeichnet,
- entgegen § 1 Absatz 1 Satz 6 die Person nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig konkretisiert,
- entgegen § 1b Satz 1 Arbeitnehmer überläßt oder tätig werden läßt,
- einen ihm überlassenen ausländischen Leiharbeitnehmer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, tätig werden läßt.
- § 15, § 15a, § 16 Absatz 1 Nummer 1, 1c, 1d, 1f und 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, d.h. wer
In meinem Beitrag Nr. 95/17 Richtiges Impressum wichtiger als Sicherheit hatte ich schon gefragt, warum der Gesetzgeber offenbar ein Interesse daran hat, dass ein fehlerhaftes Impressum abgemahnt werden darf – was im Ergebnis durchaus zu einer Marktbereinigung bzw. Selbstregulierung führen kann – aber Verstöße gegen Arbeitsschutz u.a. vom Wettbewerb nicht geahndet werden können: Damit hat der redlich handelnde Unternehmer durchaus erhebliche wirtschaftliche Nachteile.
Natürlich darf man es nicht übertreiben: Nicht jedweder Verstoß gegen eine Vorschrift soll dazu führen müssen, dass das Unternehmen darunter leiden muss. Allerdings stellt sich doch die Frage der Gewichtung… wir haben dazu eine Anfrage an das Bundeswirtschaftsministerium gestellt, das sie an das Bundesjustizministerium weitergeleitet hat. Schauen wir mal, welche Antwort kommt.
Ich berate alle Verantwortlichen auf einer Veranstaltung, ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und der Autor hier auf EVENTFAQ. Hier lesen Sie mehr über mich.
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