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Eine Klausel ist nicht wirksam, nur weil sie im Vertrag steht

Eine Klausel ist nicht wirksam, nur weil sie im Vertrag steht

Von Thomas Waetke 17. Juli 2019

Wenn es da drin steht, dann muss ich mich ja dran halten… solche Aussagen höre ich häufig. Klar, wenn etwas in einem Gesetz steht, dann stimmt diese Aussage. Aber wie ist es bei einem Vertrag?

Eine Klausel ist nicht deshalb wirksam, weil sie in einem Vertrag steht oder weil sie von beiden Vertragspartnern unterschrieben worden wäre.

Es gibt zwei große Unterschiede:

  • Die Klausel wird einmalig verwendet: Man spricht dann von einem Individualvertrag bzw. einer Individualklausel, und hier sind die Grenzen recht weit – grundsätzlich ist alles erlaubt, was nicht gegen Treu und Glauben verstößt (§ 242 BGB).
  • Die Klausel wird mehrmals verwendet bzw. soll mehrfach verwendet werden: Hier spricht man dann von einer Allgemeinen Geschäftsbedingung bzw. AGB. Und hier steigen die Anforderungen an die Wirksamkeit der Klausel ins schier Unermeßliche: Die Hauptregel: Der jeweils andere Vertragspartner, dem man seine AGB vordiktiert, darf nicht unangemessen benachteiligt werden.

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Haftungsklausel

Ein aktuelles Beispiel aus der Kreuzfahrer-Branche zeigt, dass eine Klausel jahrelang “funktionieren” kann – bis mal sich einer dagegen wehrt.

Ein Reiseveranstalter von Kreuzfahrten hatte in seinen AGB eine vorformulierte “Trinkgeldempfehlung” eingebaut: Dem Reisenden wurde automatisch ein Betrag von 10 Euro pro Tag abgebucht, solange er nicht von sich aus diesen Betrag gemindert oder vollständig gestrichen hatte.

Wie schon zuvor in der 1. Instanz hatte das Oberlandesgericht Koblenz in der Berufung die Klausel für unwirksam erklärt, weil sie den Reisenden unangemessen benachteilige (§ 307 BGB).

Diese unangemessene Benachteiligung liegt hier in der vorgegebenen Widerspruchslösung, so die Gerichte: Denn in der Folge werde der Reisende “stillschweigend”, ohne dass zuvor eine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen wurde, zu einer über den Reisepreis hinausgehenden Zahlung verpflichtet. Das Gesetz schreibe jedoch für Verbraucherverträge vor, dass eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, ausdrücklich getroffen werden muss (§ 312a Absatz 3 Satz 1 BGB) – und eben nicht stillschweigend durch einen unterlassenen Widerspruch.

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