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Ein Problem der Zukunft: Ist Höhere Gewalt teilbar?

Ein Problem der Zukunft: Ist Höhere Gewalt teilbar?

Von Thomas Waetke 29. Mai 2020

Das Problem: HEUTE wissen wir nicht, welche Beschränkungen und Regeln in der Zukunft in der Welt sind.

Ein Beispiel
Der Veranstalter plant seine Veranstaltung im November. Er legt die heutigen Regelungen zugrunde auch bzgl. der Besucherzahl. Im Oktober verändert sich die Situation derart, dass der Veranstalter nur noch die Hälfte der ursprünglich geplanten Besucher einlassen darf. Aber: Der Veranstalter hat bereits für die volle Besucherzahl seine Tickets verkauft, entsprechend auch Personal und Material bestellt usw. Nun muss er die Veranstaltung nachträglich schrumpfen lassen.

Dann stellt sich die Frage: Gibt es auch eine nur teilweise Höhere Gewalt? Juristisch übersetzt heißt das: Gibt es auch nur teilweise Unmöglichkeit (denn Höhere Gewalt führt zur Unmöglichkeit der vertraglich geschuldeten Leistung)?

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung… heißt es. Also schauen wir mal rein:

  • “Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist” (§ 275 Absatz 1 BGB).
  • Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden” (§ 326 Absatz 4 BGB).

Ich habe das Wörtchen “soweit” hervorgehoben: Das ist die juristische Formulierung dafür, dass es so oder so laufen kann, d.h. das „soweit“ Teillösungen zu: Die Leistung kann teilweise unmöglich und teilweise möglich sein. Diese Teilunmöglichkeit setzt voraus, dass der Leistungsgegenstand tatsächlich teilbar ist. Fehlt die Teilbarkeit, ist die gesamte Leistung unmöglich; das ist auch der Fall, wenn der andere Vertragspartner an nur einem Teil der Leistung kein Interesse hat.

Aber: Teilunmöglichkeit immer nur im betroffenen Vertrag

Allerdings hilft die Teilunmöglichkeit nur weiter in den Vertragsverhältnissen, in denen ein Teil eben unmöglich wird: z.B. wenn ein Referent aufgrund eines Reiseverbots ausfällt, aber die Restveranstaltung immer noch von ausreichendem Interesse ist und stattfinden kann.

In unserem Beispiel oben, dass nachträglich weniger Besucher eingelassen werden dürfen, handelt es sich ja in Bezug auf die Besucher nicht um Teilunmöglichkeit, die nicht mehr eingelassen werden dürfen: Hier bleibt es bei der normalen Unmöglichkeit, die bei einem staatlichen Verbot aber auch bereits pandemiebedingt Höhere Gewalt sein dürfte.

Achtung!
Dokumentieren Sie, welche Verträge dann unmöglich werden – bspw. dass die zeitliche Reihenfolge der Anmeldungen maßgeblich ist. Vorsorglich empfehle ich, diese “Exitstrategie” auch in den Teilnehmer-AGB zu verankern. Eventuell kann es auch passieren, dass eine Besucherzahl X als sicher erscheint, aber die höhere Besucherzahl Y aufgrund der Dynamik der Pandemie fraglich ist: Dann empfehle ich, allen Besuchern die nicht mehr in die sichere Besucherzahl X fallen, deutlich zu kommunizieren, dass ihr Vertrag unter einem Vorbehalt steht.

Gerade in der Zeit solcher Unsicherheiten empfehle ich dringend, die potentiellen vertraglichen Risiken und Unsicherheit im Vorfeld zu identifizieren und zu regeln: Denn tritt der Unsicherheitsgrund später ein, kann man sich vermutlich nicht mehr einigen, und muss unnötig viel Zeit, Geld und Nerven investieren.

Sie brauchen professionelle Unterstützung? Schreiben Sie mich einfach an per E-Mail info@eventfaq.de; wenn Sie sich bereits konkret für AGB interessieren, können Sie auch unverbindlich das Formular ausfüllen:

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