Ab heute mittag wird Sabine erwartet, ein Orkan, der ganz Deutschland treffen wird/soll. Der Orkan wird auch Auswirkungen auf viele Veranstaltungen haben, erste Events wurden bereits abgesagt. So wurde bspw. die Absage eines Bundesligaspiels damit begründet, dass zwar das Spiel selbst womöglich gar nicht betroffen sei, aber die Abreise der Fans.
Wenn der Orkan unmittelbar Einfluss auf die Veranstaltung hat, bspw. weil er gerade über das Veranstaltungsgelände zieht bzw. unmittelbar bevorsteht, kann man von Höherer Gewalt sprechen.
Schwieriger wird es, wenn der Einfluss eines Orkans auf die Veranstaltung nur vermutet wird bzw. noch etwas weiter in der Zukunft bevorstehen könnte. Denn: Wie geht man damit um, wenn der Veranstalter seine Veranstaltung aus Sorge vor Höherer Gewalt absagt, der Orkan dann aber an dem Veranstaltungsgelände vorbeizieht? Schließlich muss man auch vermeiden, dass Höhere Gewalt so großzügig verstanden wird, dass ein Veranstalter bspw. im Falle eines zu geringenen Ticketsverkaufs sich in die Höhere Gewalt flüchten kann. Auf der anderen Seite kann man auch von einem Veranstalter nicht erwarten, dass er das Ereignis Höhere Gewalt so nah an die Veranstaltung herankommen lässt, dass es schon wieder zu spät werden kann, die Veranstaltung mit der gebotenen Sicherheit abzubrechen.
Der Bundesgerichtshof hat zur Kündigung durch Höhere Gewalt im Reiserecht entschieden, dass es darauf ankomme, mit welcher Wahrscheinlichkeit das zu bereisende Gebiet betroffen ist, wobei grundsätzlich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit genügt. Die Erheblichkeit hat der Bundesgerichtshof bei einer Eintreffwahrscheinlichkeit von 1 : 4 bejaht. Demnach liegt eine zur Kündigung berechtigende Gefährdung vor, wenn es zwar überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Gefährdung nicht eintritt, aber gewisse, nicht fern liegende und von der Hand zu weisende, objektive und nicht nur auf Ängsten des Kündigenden beruhende Umstände für den gegenteiligen Geschehensablauf sprechen. Diese Definition kann man aber nicht ohne Weiteres aus dem Reiserecht heraus auf das normale Vertragsrecht übertragen.
M.E. wird es auch davon abhängen, welche Maßnahmen der Veranstalter getroffen hat, Auswirkungen der Höheren Gewalt zu verhindern. Denn je mehr Vorlaufzeit der Veranstalter hat, desto eher kann man erwarten, dass er Vorkehrungen gegen die erwartete Höhere Gewalt treffen kann. Anders als beim Reiserecht ist davon auszugehen, dass zumindest eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehen muss, dass die Veranstalter von dem Ereignis der Höheren Gewalt getroffen werden wird und die Erbringung der Leistung unmöglich ist bzw. wird.
Aber: Es gibt ja mindestens zwei Rechtsbeziehungen, die betroffen sind: Die Beziehung zwischen Veranstalter und seinen Besuchern, und die Beziehung zwischen Veranstaltern und seinen Dienstleistern (z.B. Bühnentechnik, Künstler, Vermieter usw.). Es stellt sich die Frage, ob die Sorge um die Sicherheit der Besucher auch das Vertragsverhältnis zu den Dienstleistern betrifft. Das wird man m.E. jedenfalls dann bejahen können, wenn die “Sorge” angesichts der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Eintretens des Ereignisses naheliegt bzw. berechtigt ist. Denn andernfalls würde dies dem Gedanken der Höheren Gewalt nicht gerecht, die eine Leistung (Durchführung der Veranstaltung) unmöglich macht. Wie so oft: Es gibt nicht die “eine” Lösung, d.h. für einen Veranstalter in München kann es beim selben Orkan wie aktuell bei “Sabine” ein anderes Ergebnis geben wie für einen Veranstalter in Hamburg.
Um derlei Diskussionen zu vermeiden, wäre zumindest im B2B-Bereich möglich, vertraglich den Fall der “zu erwartenden” Höheren Gewalt zu vereinbaren. Handelt es sich dabei aber um eine AGB-Klausel (= eine Klausel, die der Klauselverwender öfter einsetzt), dann muss bei der Formulierung berücksichtigt werden, dass der andere Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligt wird.
Ein Beispiel
Übrigens: Die Höhere Gewalt-Klausel in Mietverträgen ist Teil meines Vortrags auf unseren 1. Karlsruher Eventrecht-Tagen.
Ich berate alle Verantwortlichen auf einer Veranstaltung. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Herausgeber von EVENTFAQ. Mehr über mich
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