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Dürfen Corona-Infizierte eine Veranstaltung besuchen?

Dürfen Corona-Infizierte eine Veranstaltung besuchen?

Von Thomas Waetke 18. November 2022

Baden-Württemberg, Bayern und Schleswig-Holstein gehen als erste Bundesländer dazu über, die Pflicht zur Absonderung bzw. Isolation von Corona-Infizierten abzuschaffen (Hessen will wohl folgen): Angesichts der Pandemielage sei es nicht mehr notwendig. Aus der Isolationspflicht wird eine Pflicht zum Tragen einer Maske in Innenräumen, es gibt aber Ausnahmen in Baden-Württemberg und Bayern:

Beispiele:

  • Baden-Württemberg erlaubt das Nicht-Tragen “in Innenräumen, sofern ein physischer Kontakt zu anderen, nicht dem eigenen Haushalt angehörigen, Personen nicht ausgeschlossen ist.”
  • Bayern erlaubt das Nicht-Tragen “in Innenräumen, in denen sich keine anderen Personen aufhalten”. Diese Regelung lässt natürlich Raum für Spekulationen: Denn gilt das auch, wenn die infizierte Person den Raum verlässt, und direkt nach ihr eine andere Person den Raum betritt?

Die neuen Regelungen jedenfalls führen zu einigen Neuerungen:

Darf ein infizierter Mitarbeiter arbeiten?

Ja, (in den betreffenden Bundesländern) darf er (mit Maske). Er darf sich aber auch krankschreiben lassen, wenn er sich aufgrund der Symptome krank fühlt.

Eine Besonderheit kann bestehen, wenn der Mitarbeiter ins Büro kommen möchte, aber der Arbeitgeber das verhindert: Zwar darf der Arbeitgeber einem infizierten Arbeitnehmer den Zutritt verwehren, er muss aber das Gehalt weiter bezahlen, sofern Homeoffice nicht möglich ist.

Wenn man das mal weiter denkt:

Ein infizierter Mitarbeiter eines Auftragnehmers möchte in die Veranstaltungsstätte eingelassen werden (mit Maske), das dortige Hygienekonzept sieht aber vor, dass infizierte Personen keinen Zutritt erhalten. Der Auftragnehmer dürfte wohl analog zum Vorstehenden auch dann seine Vergütung verlangen, wenn der Mitarbeiter nicht vor Ort arbeiten kann (besser: darf).

Darf ein infizierter Besucher die Veranstaltung besuchen?

Ja, (in den betreffenden Bundesländern) darf er (mit Maske).

Natürlich kann das Hygienekonzept des Veranstalters vorsehen, dass infizierte Personen keinen Zutritt erhalten. Idealerweise sollte das aber vor Vertragsschluss vereinbart werden; andernfalls dürfte der Besucher einen Anspruch auf Erstattung seines Ticketgeldes haben.

Wichtig nochmals: Das Vorstehende gilt nur in denjenigen Bundesländern, die die Absonderung bzw. Isolationspflicht aufgehoben haben!

Sie brauchen Unterstützung bzw. bei der Hausordnung oder den rechtlichen Fragen im Umgang mit den neuen Regelungen? Schreiben Sie uns eine Mail an info@eventfaq.de oder rufen Sie an: 0721 1205060.

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