Der Arbeitgeber muss Arbeitsschutz aktiv durchsetzen – auch gegen den Willen seiner Mitarbeiter!
Beispiele:
- Der Mitarbeiter verzichtet auf jegliche Pause in seiner 8-stündigen Arbeitszeit, weil er früher nach Hause gehen möchte.
- Die Veranstaltung dauert mit Aufbau und Abbau 14 Stunden, der Mitarbeiter erklärt sich freiwillig bereit, die ganze Zeit mitzuarbeiten.
- Der Mitarbeiter wird nach Stunden bezahlt und möchte mehr als nur 10 Stunden auf der Veranstaltung arbeiten, weil es sich für ihn sonst nicht lohnt.
„Freiwilligkeit“ gibt es im Arbeitsschutz so gesehen nicht: Der Arbeitgeber darf auch nicht geflissentlich wegschauen, um (vermeintlich) freiwillige Verstöße seiner Mitarbeiter nicht zu sehen.
Das Bundessozialgericht hat 2019 auch klargestellt, dass es auch nicht etwa darauf ankomme, ob der Mitarbeiter quasi freiwillig Freier Mitarbeiter sein kann, weil er so mehr verdient und der Auftraggeber ansonsten nicht ausreichend Personal würde akquirieren können: Erfüllt er die Kriterien der Scheinselbständigkeit, ist dieser Mitarbeiter also auch dann scheinselbständig, selbst wenn er „frei“ sein will, um dort mehr zu verdienen.
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Ich berate alle Verantwortlichen auf einer Veranstaltung, ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und der Autor hier auf EVENTFAQ. Hier lesen Sie mehr über mich.
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