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Drum prüfe, wer sich fast ewig bindet

Drum prüfe, wer sich fast ewig bindet

Von Thomas Waetke 4. Februar 2022

Wer Veranstalter sein will oder einen Beruf ausüben möchte, mit dem er Veranstaltungen planen und durchführen kann, benötigt keine Ausbildung oder behördliche Zulassung dafür. Es ist nicht vorgeschrieben, die Ausbildung zur Veranstaltungskauffrau bzw. zum Veranstaltungskaufmann o.a. absolvieren zu müssen. So kann der Unternehmer also ohne Rücksicht auf die Ausbildung sein Personal auswählen und einstellen – tatsächlich?

Grundsätzlich ist das natürlich erlaubt. Wie schaut es aber mit Blick auf die Haftung des Unternehmers aus, wenn er einen Mitarbeiter einstellt, der keine beruflichen Qualifikationen vorweisen kann und der dann einen Schaden bei der Veranstaltung verursacht?

Hier kommen wir zu dem Stichwort „Auswahlverschulden“. Trifft den Arbeitgeber eine Pflicht, bei der Auswahl seiner Mitarbeiter auf darauf zu achten, ob Sie professionell Veranstaltungen planen können?

Gehen wir davon aus, dass der Arbeitgeber auch der Veranstalter ist. Der angestellte Mitarbeiter weiß nicht, dass er nicht einfach so ein Gewicht an die Decke hängen darf, das Gewicht fällt herunter und verletzt einen Besucher.

Zivilrecht

Der Besucher kann sich nun schon aus dem Besuchervertrag mit dem Veranstalter an diesen halten: Es ist zu prüfen, ob der Veranstalter eine Pflichtverletzung begangen hat (siehe § 280 BGB), wobei ihm das Verhalten seines Mitarbeiters zuzurechnen ist. Also: Hat der Mitarbeiter den Schaden fahrlässig oder vorsätzlich verursacht? Wenn ja, dann haftet der Veranstalter als Arbeitgeber dem Besucher auf Schadenersatz.

Insofern tut sich der Arbeitgeber also nichts Gutes, wenn er einen unqualifizierten Mitarbeiter einstellt.

Ob der Arbeitgeber diesen Schaden von seinem Arbeitnehmer erstattet verlangen kann, hängt davon ab, ob man dem Mitarbeiter zumindest grob fahrlässiges Verhalten vorwerfen kann. Möglicherweise muss sich der Arbeitgeber wiederum vorhalten lassen, eben fälschlicherweise einen Mitarbeiter beschäftigt zu haben, der unqualifiziert war und dass der Arbeitgeber hier halt hätte besser auswählen müssen.

Strafrecht

Neben dem Zivilrecht, in dem es um Schadenersatz geht, gibt es aber auch noch das Strafrecht: Wenn man dem Mitarbeiter vorwerfen kann, dass durch sein fahrlässiges Verhalten der Besucher verletzt wurde, kann der Mitarbeiter wegen fahrlässiger Körperverletzung belangt werden.

Wenn man dem Arbeitgeber nun eine fehlerhafte Organisation seines Unternehmens vorwerfen kann, durch die erst der Schaden ermöglicht wurde, dann kann auch der Arbeitgeber persönlich wegen Körperverletzung bestraft werden – obwohl er selbst gar nicht gehandelt und das Gewicht an die Decke gehängt hat. Der Grund für die Bestrafung liegt dann aber in der mangelhaften Auswahl und Organisation (d.h. unqualifizierte Mitarbeiter mit gefahrträchtigen Arbeiten betrauen). Dies ist allerdings eine Frage des Einzelfalls, „einfach so“ macht sich der Arbeitgeber natürlich nicht strafbar.

Aber man sieht: Der Arbeitgeber sollte im eigen Interesse seine Mitarbeiter sorgfältig auswählen, ob sie – egal ob mit oder ohne Ausbildung – die gestellten Aufgaben auch professionell erfüllen können. Ansonsten riskiert er, sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich für Fehler der Mitarbeiter gerade stehen zu müssen.

By the way: Auch im Rahmen des Arbeitsschutzes darf der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter auch nur mit solchen Aufgaben betreuen, die der Mitarbeiter auch bewältigen kann. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, vor der Delegation an den Mitarbeiter zu prüfen, ob der mit seinem Alter, seiner Lebenserfahrung, seinem Kenntnisstand, seiner Persönlichkeit und seiner Ausbildung in der Lage ist, die Aufgabe gefahrlos auszuführen (vgl. § 7 Arbeitsschutzgesetz).

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