Der Arbeitgeber muss die über die werktägliche Arbeitszeit (8 Stunden, maximal 10 Stunden, siehe § 3 Arbeitszeitgesetz) hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzeichnen.
Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Diese Regelung findet sich in § 16 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz.
Übrigens: Überstunden sollte der Arbeitnehmer nur leisten, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet sind oder eindeutig ist, dass er sie angeordnet hätte – denn nur dann kann der Arbeitnehmer später auch einen finanziellen Ausgleich für die geleisteten Überstunden verlangen.
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