D&O-Versicherung muss bei insolvenzrechtswidrigen Zahlungen Ersatz leisten
Von Thomas Waetke 18. Dezember 2020Der Bundesgerichtshof hat eine lange Zeit schwelende Streitfrage nunmehr endgültig entschieden: Ersatzansprüche aus § 64 Satz 1 GmbHG unterfallen den gesetzlichen Haftpflichtansprüchen auf Schadensersatz der allgemeinen D&O-Versicherungsbedingungen.
Hintergrundinfo
Bei dem Ersatzanspruch aus § 64 Satz 1 GmbHG handelt es sich nämlich um einen von den allgemeinen Bedingungen einer D&O-Versicherung umfassten Anspruch, so die obersten Zivilrichter:
Die Versicherungsbedingungen seien nach dem Verständnis eines durchschnittlichen, typischerweise geschäftserfahrenen und aufmerksamen Versicherungsnehmers auszulegen. Die Einbeziehung von Ansprüchen aus § 64 Satz 1 GmbHG entspreche dem erkennbaren Zweck des Versicherungsvertrags, teilte der BGH mit: Der durchschnittliche Versicherte erwarte, dass er keine Vermögenseinbußen infolge von gegen ihn gerichteten Schadensersatzforderungen erleide. Insofern sei nicht ersichtlich, warum das bedeutsame Haftpflichtrisiko des § 64 GmbHG ausgenommen werden solle.
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Eine kleine Ausnahme: Nur dann, wenn der Geschäftsführer nachweisen kann, dass seine Zahlung “mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar” ist, macht er sich nicht schadenersatzpflichtig. Beispiel: Er hat einen nachvollziehbaren und schlüssigen Sanierungsplan erstellt, der mit einer nicht unerheblichen Wahrscheinlichkeit auch funktioniert. Wenn er nun Zahlungen vornimmt, und im Nachhinein scheitert der Sanierungsplan, würde er sich nicht ersatzpflichtig gemacht haben.
Das Urteil des Bundesgerichtshofes bedeutet für Geschäftsführer und Manager, deren Unternehmen eine D&O-Versicherung abgeschlossen hat, genauso wie für das Unternehmen selbst einiges an Sicherheit: Denn die Haftung aus § 64 GmbHG ist extrem gefährlich für die Geschäftsführer, und oft geht es um viele hundertausend oder gar Millionen Euro an Schadenersatz – d.h. die Gesellschaft kann solch hohe Schadenersatzforderungen gegen ihren (teilweise ehemaligen) Geschäftsführer gar nicht mehr durchsetzen.
Achtung!
Dieses Thema bzw. auch eine D&O-Versicherung (sofern abgeschlossen) wird umso mehr eine Rolle spielen, wenn die Aussetzung der Insolvenzantragsfrist endet, und tausende Geschäftsführer entscheiden müssen, ob ihr Unternehmen in der Insolvenz ist bzw. ob sie noch Zahlungen ausführen dürfen.
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