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D&O-Versicherung muss bei insolvenzrechtswidrigen Zahlungen Ersatz leisten

D&O-Versicherung muss bei insolvenzrechtswidrigen Zahlungen Ersatz leisten

Von Thomas Waetke 18. Dezember 2020

Der Bundesgerichtshof hat eine lange Zeit schwelende Streitfrage nunmehr endgültig entschieden: Ersatzansprüche aus § 64 Satz 1 GmbHG unterfallen den gesetzlichen Haftpflichtansprüchen auf Schadensersatz der allgemeinen D&O-Versicherungsbedingungen.

Hintergrundinfo
Eine D&O-Versicherung (= directors-and-officers-Versicherung) schließt die Gesellschaft ab für von ihrem Geschäftsführer verursachte Schäden, bspw. wenn er in die Kasse greift.

Bei dem Ersatzanspruch aus § 64 Satz 1 GmbHG handelt es sich nämlich um einen von den allgemeinen Bedingungen einer D&O-Versicherung umfassten Anspruch, so die obersten Zivilrichter:

Die Versicherungsbedingungen seien nach dem Verständnis eines durchschnittlichen, typischerweise geschäftserfahrenen und aufmerksamen Versicherungsnehmers auszulegen. Die Einbeziehung von Ansprüchen aus § 64 Satz 1 GmbHG entspreche dem erkennbaren Zweck des Versicherungsvertrags, teilte der BGH mit: Der durchschnittliche Versicherte erwarte, dass er keine Vermögenseinbußen infolge von gegen ihn gerichteten Schadensersatzforderungen erleide. Insofern sei nicht ersichtlich, warum das bedeutsame Haftpflichtrisiko des § 64 GmbHG ausgenommen werden solle.

Hintergrundinfo
§ 64 GmbHG ist für einen Geschäftsführer oder hochrangigen Manager einer GmbH brandgefährlich. Denn: Der Geschäftsführer muss die finanzielle Situation seiner Firma jederzeit kennen – befindet sich die Gesellschaft in einer Krise und rutscht in die Insolvenz, darf der Geschäftsführer nicht mehr einfach so Zahlungen tätigen oder freigeben: Macht er das – entweder absichtlich oder weil er die Krise nicht erkannt hat – ist er der Gesellschaft zum Ersatz solcher Zahlungen verpflichtet, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung vorgenommen hat.

Eine kleine Ausnahme: Nur dann, wenn der Geschäftsführer nachweisen kann, dass seine Zahlung “mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar” ist, macht er sich nicht schadenersatzpflichtig. Beispiel: Er hat einen nachvollziehbaren und schlüssigen Sanierungsplan erstellt, der mit einer nicht unerheblichen Wahrscheinlichkeit auch funktioniert. Wenn er nun Zahlungen vornimmt, und im Nachhinein scheitert der Sanierungsplan, würde er sich nicht ersatzpflichtig gemacht haben.

Das Urteil des Bundesgerichtshofes bedeutet für Geschäftsführer und Manager, deren Unternehmen eine D&O-Versicherung abgeschlossen hat, genauso wie für das Unternehmen selbst einiges an Sicherheit: Denn die Haftung aus § 64 GmbHG ist extrem gefährlich für die Geschäftsführer, und oft geht es um viele hundertausend oder gar Millionen Euro an Schadenersatz – d.h. die Gesellschaft kann solch hohe Schadenersatzforderungen gegen ihren (teilweise ehemaligen) Geschäftsführer gar nicht mehr durchsetzen.

Achtung!
Viele argumentieren: Das betrifft mich nicht, da mir die GmbH ja auch gehört… aber: Dabei wird der Insolvenzverwalter vergessen! Denn wenn ein Insolvenzverfahren läuft, wird der Insolvenzverwalter zu Gunsten der Gläubiger prüfen, ob es Regressansprüche gegen die Geschäftsleitung gibt – und der Insolvenzverwalter nimmt selten Rücksicht darauf, ob der Geschäftsführer lieb oder nett ist bzw. ihm die Gesellschaft gehört.

Dieses Thema bzw. auch eine D&O-Versicherung (sofern abgeschlossen) wird umso mehr eine Rolle spielen, wenn die Aussetzung der Insolvenzantragsfrist endet, und tausende Geschäftsführer entscheiden müssen, ob ihr Unternehmen in der Insolvenz ist bzw. ob sie noch Zahlungen ausführen dürfen.

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