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Diskriminierung wegen Geruch: Rauswurf berechtigt?

Von Thomas Waetke 29. August 2014

In einem Flugzeug einer US-Airline wollte ein algerischer Passagier auf die Toilette, als er von der Besatzung aufgefordert wurde, auszusteigen – angeblich mit der Begründung, er würde „schlecht riechen“. Da er sich weigerte, auszusteigen, rief die Besatzung die Polizei. Diese wollte den Passagier aber nicht verhaften, da er kein Sicherheitsrisiko darstellte. Mit dem Argument, er könne Strafanzeige erstatten, wenn er doch aussteige, stieg der Passagier schließlich doch noch aus – und erstattete Anzeige wegen Diskriminierung. Die Airline versucht es nun mit dem Argument „Visumsprobleme“ (die erst festgestellt wurden, als der Mann schon in der Maschine saß und auf die Toilette wollte…?).

Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke

Schlechter Geruch scheint in den Nasen der Amerikaner ein Indiz für einen terroristischen Akt zu sein? Was kommt als nächstes? Schlechter Geschmack…?

Wie wäre die Rechtslage in Deutschland?

Eine Person schließt einen Vertrag, sei es ein Beförderungsvertrag mit einer Fluglinie, sei es ein Besuchsvertrag mit einem Veranstalter.

Im Eingangsfall besteht ja die Besonderheit, dass sich der Passagier bereits in der Maschine befunden hatte.

Was würde passieren, wenn in Deutschland ein Passagier im Flugzeug sitzt bzw. ein Besucher in der Veranstaltung ist – und er dann mit seinem Geruch auffallen würde (unterstellt, dass er wirklich stinken würde, und das nicht nur eine Ausrede ist)?

Schlechter Geruch dürfte m.E. ein sozialadäquates Verhalten sein, das die Umwelt im wahrsten Sinne des Wortes hinzunehmen hat. Schließlich müsste man sonst auch eine Person, die sich extrem mit Duft einsprüht, genauso behandeln. Und: Wer entscheidet, wann man gut oder schlecht riecht? Grundsätzlich besteht also keine Möglichkeit, einen Vertrag deswegen zu kündigen.

Anders könnte das nur sein, wenn bspw. aufgrund besonderer Umstände der Geruch so extrem ist, dass Besucher bzw. Personen im Umfeld über Brechreiz klagen. Dann könnte man darüber nachdenken, dass der außergewöhnliche Geruch ein „wichtiger Grund“ sein könnte, den Vertrag kündigen zu dürfen.

Wenn der Veranstalter bzw. die Fluglinie zuvor schon den Vertragsschluss mit dem Argument des Geruchs verweigert, kommt eine Diskriminierung nur in Betracht, wenn der Geruch eine Behinderung der betroffenen Person wäre: Das „Antidiskriminierungsgesetz“ kennt nur bestimmte Diskriminierungsgründe (siehe § 1 AGG), darunter eben die Behinderung.

Strafrechtlich könnte die öffentliche “Bloßstellung” wegen angeblich schlechten Geruchs ggf. eine Beleidigung sein (§ 185 StGB).

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