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Diskotheken wollen gegen PCR-Testpflicht vorgehen

Diskotheken wollen gegen PCR-Testpflicht vorgehen

Von Thomas Waetke 19. August 2021

Der Bundesverband deutscher Discotheken und Tanzbetriebe e.V. empfiehlt seinen Mitgliedern, die in NRW geltende PCR-Pflicht für Diskothekenbesucher gerichtlich prüfen zu lassen.

„Kein junger Mensch lässt sich weit vor dem Wochenende für rund 70 Euro testen. Das ist eine Impfpflicht, die nicht so heißen und nur Druck ausüben soll“, so Holger Bösch, stellvertretender Vorsitzender des BDT und selbst Betreiber einer Diskothek.

Tatsächlich fordert die neue NRW-Verordnung über einer Inzidenz von 35 entweder eine Immunisierung (Impfung oder Genesung) oder einen PCR-Test. In Baden-Württemberg gilt die PCR-Testpflicht unabhängig von einem Inzidenzwert, wenn man nicht geimpft oder genesen ist.

Ohnehin habe man als Betreiber ein Interesse, Infektionsketten zu vermeiden, so Bösch weiter: „Alle per Schnelltest zu überprüfen, kann daher aus meiner Sicht wirksam sein, damit Discos nicht zu Superspreader-Events werden. Ein PCR-Test nur für Ungeimpfte ist dagegen reine Gängelung der jungen Leute – und damit erreichen wir gar nichts.“

In der Begründung zur aktuellen Verordnung für Baden-Württemberg heißt es zur PCR-Testpflicht in Diskotheken, dass ein negatives Antigen-Schnelltest-Ergebnis eine Infektion nicht ausschließe – daher sollen diese Tests nur dort möglich sein, wo ein falsch negatives Ergebnis nicht zu einem größeren Ausbruchgeschehen führt.

Diese Begründung ist aber womöglich nicht ganz konsequent: Denn geimpfte und genesene Personen müssen nicht getestet werden – können aber bekanntlich trotzdem infektiös sein. D.h.: Der PCR-Test würde allenfalls bei nicht-immunisierten Personen nahezu ausschließen, dass sie infektiös sind; diese Personen könnten aber dann von immunisierten Personen angesteckt werden.

Das Robert-Koch-Institut (RKI) geht derzeit davon aus, dass die Viruslast bei Geimpften auch bei einem positiven PCR-Test signifikant reduziert ist: „In der Gesamtschau legen die verfügbaren Daten nahe, dass die Covid-19-Impfung eine Virustransmission in erheblichem Maß reduziert und dass vollständig geimpfte Personen in Bezug auf die Epidemiologie der Erkrankung keine wesentliche Rolle mehr spielen.“ Das bestehende Restrisiko der Übertragung durch Geimpfte oder Genesene soll zudem durch eine allgemeine Maskenpflicht in Innenräumen weiter reduziert werden.

Eine kürzlich veröffentliche Studie aus dem englischen Oxford (die noch nicht von unabhängigen Experten geprüft ist) scheint das jedenfalls für die Alpha-Variante zu bestätigen; bei der Delta-Variante haben die Forscher aber offenbar festgestellt, dass die Viruslast bei geimpften Infizierten genauso hoch sein soll wie bei ungeimpften. Würde sich das bewahrheiten, hätte das wohl nicht nur Auswirkung auf die Frage nach dem PCR-Test für Ungeimpfte, sondern wohl auch weitergehende Auswirkungen auf die gerade bestehenden Lockerungen.

Ausführlich heißt es zur PCR-Testpflicht in Baden-Württemberg in der dortigen Begründung zur neuen Corona-Verordnung:

„Das Betriebskonzept von Clubs und Diskotheken beruht auf Geselligkeit und Nähe unter den Besuchenden. Abstandsregeln, die eine Übertragung des Coronavirus minimieren können, lassen sich unter diesen Rahmenbedingungen kaum konsequent einhalten und überwachen. Dass während der Einnahme von Getränken eine Maskenpflicht nicht besteht, verschärft die ohnehin bereits sehr gesteigerte Infektionsgefahr. Die Besuchenden sind zudem regelmäßig in Bewegung, schütten durch lautes Sprechen und körperliche Aktivität vermehrt Tröpfchen und Aerosole aus und es besteht regelmäßig Kontakt zu einer Vielzahl fremder Menschen. Letzteres macht eine Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten beim Ausbruch eines Infektionsgeschehens unter den Besuchenden solcher Einrichtungen nahezu unmöglich bzw. es führt bei Ausbrüchen dazu, dass sich unzählige Personen in Absonderung begeben müssen. Die durchschnittliche Verweildauer von mehreren Stunden erhöht zudem das Infektionsrisiko nochmals signifikant.

Erschwerend kommt noch hinzu, dass der Besuch dieser Einrichtungen häufig mit dem Konsum alkoholischer Getränke verbunden ist, was die Senkung der Hemmschwelle und damit die Nichtbeachtung der allgemeinen Basisschutzmaßnahmen nach sich zieht. Unter diesen Bedingungen haben in den vergangenen Monaten auch immer wieder sogenannte „Superspreading events“ in vielen Ländern das Ausbruchgeschehen dramatisch verschärft, mehr als das durch Übertragung zwischen wenigen Einzelpersonen der Fall gewesen wäre. Daher ist es angemessen, den Zutritt zu Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen für nicht-immunisierte Personen von der Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses abhängig zu machen.

Aufgrund der geringeren Sensitivität und Spezifität von Antigen-Tests (Schnell- und Selbsttests) im Vergleich mit nukleinsäure-basierten Amplikationsverfahren ist der Einsatz dieser Tests nach Auskunft des LGA beim Besuch von Einrichtungen nach Satz 1 nicht ausreichend, um die Infektionsgefahr in einem angemessenen Rahmen zu halten. Damit ein Antigen-Test ein positives Ergebnis anzeigt, ist im Vergleich eine größere Virusmenge notwendig (niedrigere Sensitivität). Das bedeutet, dass ein negatives Antigen-Testergebnis die Möglichkeit einer Infektion mit SARS-CoV-2 nicht ausschließt. Deshalb sollten diese Tests nur bei Personen und nur für den Besuch in solchen Einrichtungen angewendet werden, bei denen ein falsch negatives Ergebnis nicht zu schwerwiegenden Konsequenzen wie größeren Ausbruchsgeschehen führt.“

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