Die Berliner Diskothek “Knaack-Club” ist mit ihrem Eilantrag vor dem Oberverwaltungsgericht (kurz: OVG) Berlin-Brandenburg gescheitert und muss die ihr behördlich auferlegten Lärmschutzauflagen beachten.
Während des Clubbetriebs wurde auf einem angrenzenden Grundstück ein Wohnhaus errichtet. Die neu eingezogenen Bewohner beschwerten sich alsbald nach Einzug über nächtlichen Lärm und Vibrationen durch den Clubbetrieb. Die zuständige Behörde hat dem Club daraufhin die Auflage erteilt, dass ab 22.00 Uhr der Wert von 25 db(A) am angrenzenden Wohnhaus nicht überschritten werden darf. Der Clubbetreiber hatte zunächst vor dem Verwaltungsgericht Berlin in 1. Instanz Erfolg, die Auflage wurde ausgesetzt. Nunmehr hat aber das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass die behördliche Auflage zu Recht erfolgt sei. Da sich ein Rechtsstreit über die Baugenehmigung des Wohnhauses noch über Jahre hinziehen werde, sei es für die Bewohner des Hauses unzumutbar, über diesen Zeitraum dem Lärm ausgesetzt zu sein. Die Gesundheitsgefahren der Bewohner würden die wirtschaftlichen Interessen des Clubbetreibers (der eine Existenzgefährdung behauptete) überwiegen.
UPDATE vom 08.02.2011: Der Knaack-Club hat nach über 58 Jahren zum 31.12.2010 seinen Betrieb eingestellt, da die Lärmschutzauflagen eine zu große Hürde bedeuteten.
Hier zu beachten ist der Sonderfall, dass das Wohnhaus errichtet wurde, nachdem bereits der Club in Betrieb war. Dies ist Gegenstand von baurechtlichen Fragen. Das OVG hat hier klar gestellt, dass die Gesundheitsinteressen der Anwohner dem Existenzinteresse der Diskothek vorgehen.
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