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Dirigent eines Orchesters: Selbständig oder scheinselbständig?

Dirigent eines Orchesters: Selbständig oder scheinselbständig?

Von Thomas Waetke 14. Juli 2021

Die Thematik Scheinselbständigkeit wird oft unterschätzt. Vielfach besteht Unsicherheit, und man verschließt vielleicht eher mal die Augen vor dem Problem. Hier stellen wir ein weiteres Urteil zu der Thematik vor, diesmal geht es um einen Dirigenten, über den es Streit gab, ob er sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder auf Basis eines Freien-Mitarbeiter-Vertrages tätig war.

Hintergrundinfo
Zum Verständnis: Ein freier Mitarbeiter soll sprichwörtlich machen können, was er will – daher auch die Bezeichnung “frei”. Soll er hingegen machen, was sein Auftraggeber will, dann kann es Abgrenzungsprobleme zur Scheinselbständigkeit geben. Schlimmstenfalls ist der freie Mitarbeiter am Ende gar nicht frei, sondern nur zum Schein frei/selbständig = und damit wäre er sozialversicherungspflichtig beschäftigt wie ein Arbeitnehmer.

Die Tätigkeit eines Dirigenten kann grundsätzlich sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden. Daher kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an.

In diesem nun vom Landessozialgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall hatte das Gericht mehr Hinweise dafür gefunden, dass der Dirigent tatsächlich auf freier Basis gearbeitet hatte, mithin “echt” selbständig war. Denn: Es habe nicht in wesentlichen Bereichen ein Weisungsrecht der Stadt gegenüber dem Chefdirigenten gegeben, zudem fehle es an einer relevanten betrieblichen Eingliederung; dies machte das Gericht an folgenden Indizien fest:

  • Der Dirigent trägt das Ausfallrisiko, dass Konzerte nicht zur Aufführung gebracht werden können. Denn wenn der Dirigent die Konzerte, für die er unter Umständen über Monate hinweg mit dem Orchester geprobt hatte, aus welchen Gründen auch immer nicht aufführen, gingen ihm rund 80 % seines Honorars verloren.
  • Auch legt der Dirigent die Konzerttermine fest und hat das Letztentscheidungsrecht über die Probentermine. An vorgegebene Arbeitszeiten ist er nicht gebunden.
  • Er tritt werbend am Markt auf und bedient sich eines Managements, und erbringt nur ca. ein Drittel seiner Auftritte für die Stadt.
  • Die Stadt hat zudem nur ein Vetorecht bei der Auswahl von Stücken, die nicht im Einklang mit dem Charakter oder den finanziellen Mitteln des Orchesters stehen.
  • Sind mal Orchestermitglieder unpünktlich erschienen, hatte sich der Dirigent auch nicht dadurch zu einem arbeitsrechtlichen Vorgesetzten aufgeschwungen, indem er mit dem Mitglied nach Lösungen gesucht hatte; das allein reicht nach Ansicht des Gerichts nicht aus, hieraus Disziplinarrechte herzuleiten, die nur ein Arbeitnehmer ausüben könne.
  • Auch die vertraglich geschuldete Pflicht, an mindestens 3 wichtigen Veranstaltungen die Stadt zu repräsentieren, spiele keine Rolle: Eine solche Vereinbarung sei nämlich dem Umstand geschuldet, dass sich die Stadt mit der Verpflichtung des Dirigenten als international renommierten Künstler (ähnlich dem Trainer einer Fußballmannschaft) „eine Marke eingekauft“ habe, mit der sie nach außen hin wahrgenommen werden und Werbung machen möchte, so das Landessozialgericht Baden-Württemberg.

Die Frage, ob ein Freier Mitarbeiter (z.B. auch Veranstaltungstechniker, Hostessen, Barpersonal, Supervisor usw.) tatsächlich frei oder doch scheinselbständig (= in Wahrheit also sozialversicherungspflichtig beschäftigt) ist, ist selten einfach zu beantworten: Es kommt auf den Einzelfall an, damit auch eine Vielzahl von Kriterien bzw. Indizien.

Dabei ist es “nicht schlimm”, wenn ein paar Kriterien pro Scheinselbständigkeit erfüllt sind – wichtig ist nur, dass mehr Kriterien erfüllt sind, die gegen eine Scheinselbständigkeit sprechen.

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