Arbeitnehmer, verbeamtete Personen und Selbständige brauchen regelmäßig die sog. A1-Bescheinigung, wenn sie grenzüberschreitend und vorübergehend (maximal 24 Monate) innerhalb der EU oder in Island, Liechtenstein, Norwegen der Schweiz, Israel, Korea, Kanada oder Japan arbeiten.
Es spielt dabei keine Rolle, ob sie im Ausland bspw. an einem Kongress teilnehmen oder Dienstleistungen erbringen (z.B. Beratung).
Kurz: Jeder beruflich bedingte Grenzübertritt führt dazu, dass eine A1-Bescheinigung notwendig wird.
Die A1-Bescheinigung muss grundsätzlich vor Grenzübertritt beantragt und sollte auf der Auslandsreise mitgeführt werden.
Kurzfristig anberaumte Grenzübertritte
Bei kurzfristig anberaumten oder kurzzeitigen Dienst- oder Geschäftsreisen kann die A1-Bescheinigung ausnahmsweise nachträglich beantragt werden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales geht in seiner Leitlinie zur A1-Bescheinigung von Juni 2019 ausdrücklich davon aus, dass eine nachträgliche Beantragung möglich ist.
Allerdings erfolgt sogleich eine Einschränkung: „Soweit eine Pflicht zur Beantragung einer Bescheinigung A1 nach nationalem Recht im Zielstaat besteht, kann der Verzicht der vorherigen Antragstellung auch in Ausnahmefällen nicht empfohlen werden. Da sich die Einzelheiten und der Umfang der Antragspflicht aus dem nationalen Recht anderer Mitgliedstaaten ergibt, ist eine rechtsverbindliche Auskunft hierzu nicht möglich. Ausschlaggebend sind die entsprechenden Informationsangebote der zuständigen ausländischen Behörden“.
Ist die A1-Bescheinigung zum Zeitpunkt des Grenzübertritts noch nicht vorhanden, sollte man zumindest eine Kopie des Antrags auf Ausstellung der A1-Bescheinigung mit sich führen, ggf. auch zusätzlich die Kopie einer früheren (bestenfalls der letzten) A1-Bescheinigung.
Hintergrundinfo
Üblicherweise gelten für alle Personen diejenigen Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie arbeiten. Würde es die A1-Bescheinigung nicht geben, wäre es für den deutschen Arbeitgeber aufwendig, bei Entsendungen oder Reisen seiner Mitarbeiter ins Ausland die dortigen verschiedenen Vorschriften berücksichtigen zu müssen.
Mit der A1-Bescheinigung kann nachgewiesen werden, dass man im Rahmen des nur vorübergehenden Auslandsaufenthalts weiterhin den Vorschriften seines Heimatlandes unterfällt.
Seit Juli 2019 ist das elektronische Verfahren für A1-Bescheinigungen verpflichtend.
In zahlreichen Ländern werden Leistungen aus der Unfallversicherung nach einem Arbeitsunfall nur gegen Vorlage der europäischen Krankenversichertenkarte und der A1-Bescheinigung gewährt. Auch wenn man darüber streiten mag, ob es eine Mitführungspflicht der A1-Bescheinigung gibt, und auch, ob man bei kurzzeitig anberaumten Reisen vorher noch einen Antrag stellen muss, kann das sinnvoll sein!
In manchen Ländern drohen Bußgelder
Wer keine A1-Bescheinigung mit sich führt (bzw. überhaupt hat), dem drohen in manchen Ländern Bußgelder, zudem kann es sein, dass bei einer Kontrolle der Messebesuch oder die Kongressteilnahme früher beendet ist als gedacht.
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