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Diebstahl vom Hotel-Parkplatz: Haftung des Hotels?

Diebstahl vom Hotel-Parkplatz: Haftung des Hotels?

Von Thomas Waetke 6. September 2016

Bei einem Diebstahl (durchgeführt neumodisch von einer “Fachkraft für spontanen Besitzwechsel”) stellt sich die Frage, wer für den Schaden aufkommt. In einem nun vom Landgericht Köln entschiedenen Fall hatte ein Brautpaar seine Hochzeitsgeschenke im Wert von ca. 50.000 Euro im Auto verwahrt, das auf dem Parkplatz ihres Hotels abgestellt war. Am nächsten Tag waren die Wertgegenstände verschwunden, das Brautpaar verlangte vom Hotel Schadenersatz.

Das Landgericht Köln wies die Klage nun ab: Das Hotel sei nicht verantwortlich für den Diebstahl aus dem Auto.

Grundsätzlich haftet ein Hotelier bzw. der Gastwirt nur für Sachen, die der Gast eingebracht hat (§ 701 Absatz 1 BGB), aber explizit nicht für Sachen, die der Gast in seinem Fahrzeug verwahrt (§ 701 Absatz 4 BGB).

Daran ändere sich auch nichts, wenn das Hotel einen umzäunten Parkplatz anbiete: Durch die Umzäunung übernehme das Hotel keine besondere Verantwortung jedenfalls für das Fahrzeuginnere, allenfalls dafür, dass nicht das ganze Fahrzeug gestohlen würde, so das Gericht.

Das Brautpaar konnte vor Gericht auch nicht seine Behauptung beweisen, Hotelmitarbeiter hätten eine Bewachung bzw. Versicherung zugesichert.

Bei einem Diebstahl gibt es typischerweise ein großes Problem: Der Bestohlene muss erst einmal nachweisen, dass er zuvor im Besitz des angeblichen Diebesgutes war. Allein die Behauptung, man sein bestohlen worden, reicht nämlich nicht. Man denke hier auch an die Jacke an der Garderobe. Wer behauptet, er habe einen Pelzmantel abgegeben, der nun fehle, muss beweisen, dass er einen Pelzmantel abgegeben hat. Außerdem muss er auch beweisen, dass den Veranstalter (bzw. den Betreiber der Garderobe) überhaupt eine Pflicht zum Aufpassen und ein Verschulden trifft. Das sind in der Praxis oftmals schon hohe Hürden.

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

  • Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
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