Zu dem tragischen Vorfall vor wenigen Tagen in den USA, als der Schauspieler Alec Baldwin eine Kamerafrau versehentlich erschossen hatte, haben mich manche Leserinnen und Leser gefragt, ob der Schauspieler dafür haftbar gemacht werden könnte. Ich kenne mich im US-amerikanischen Recht nicht aus, und kenne auch nicht alle Details dieses Vorfalls; daher möchte ich dieses konkrete Beispiel nicht kommentieren, aber wir können einmal einen Blick in das deutsche Recht werfen.
Auch in Deutschland wird mit unechten Waffen gearbeitet, auch hier in Deutschland werden Materialien eingesetzt oder szenische Handlungen vorgenommen, die gefährlich sein können. Speziell wenn Waffen verwendet werden, gibt es zahlreiche Regelwerke, die einerseits die Art der erlaubten Waffen bzw. waffenähnlichen Gebilde regeln, andererseits die Verantwortlichkeiten.
Haftung als Arbeitgeber
Jeden Arbeitgeber treffen eine Fülle von Vorschriften aus dem Arbeitsschutz. Der Arbeitgeber hat u.a. eine Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitsplatz vorzunehmen und zu prüfen, ob seine Arbeitnehmer die erforderliche Reife und Sachverstand besitzen, die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß ausführen zu können. Eine dieser vielen Vorschriften ist die vorgenannte DGUV Information 215-315, in der u.a. der Umgang mit Bühnenwaffen geregelt ist.
Haftung als Veranstalter
Oftmals sich verantwortlich handelnde Personen aber keine Arbeitnehmer, sondern Freie Mitarbeiter. Bspw. die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (wie die oben genannte DGUV Information 215-315) sind auch von Freien Mitarbeitern zu beachten.
Ähnlich wie den Arbeitgeber treffen auch den Veranstalter – bzw. jeden, der “unter sich” eine Hierarchie aufbaut – Organisationspflichten sowie Auswahlpflichten:
Auswahl
Zunächst dürfen nur Mitarbeiter und Dienstleister ausgewählt werden, die ausreichend tauglich sind, den bestimmten Auftrag auszuführen. Hierbei sind Qualifikationen, Berufserfahrung u.Ä. zu prüfen. Einmal ausgewählt enden die Pflichten aber nicht: Der Auserwählte ist im Nachgang zu überwachen. Je schwächer der Auserwählte (z.B. er hat wenig Erfahrung mit dem übertragenen Aufgabenbereich), desto stärker muss er überwacht werden.
Organisation
Da oftmals mehrere Personen an einem Projekt bzw. für den Auftraggeber arbeiten, muss dieser eine Organisation schaffen, mit deren Hilfe ein rechtskonformes Arbeiten möglich ist. Unter anderem gehört dazu, Zuständigkeiten zu klären – deren Einhaltung ggf. im Rahmen der Auswahl wiederum zu überwachen ist.
Wenn nun 1 Person in dem Getriebe den Fehler macht bzw. die Ursache dafür setzt, dann kann es zwei Richtungen geben, in denen Verantwortung zu Haftung wird:
Vertikal
In der Hierarchie geht die Verantwortung grundsätzlich vom “Täter” nach oben. Diese Kettenreaktion wird erst dann durchbrochen, wenn ein “Ober” seinen Pflichten (Auswahl und Organisation) nachgekommen ist. Dass der Täter einen Fehler macht, ist per se kein Indiz für eine mangelhafte Kontrolle: Denn Fehler passieren, und Kontrolle bzw. Überwachung durch “Oben” bedeutet keine lückenlose Überwachung.
Horizontal
In die Breite kann auch eine Haftung entstehen, also die “Kollegen” kann es auch treffen: Das ist meist dann der Fall, wenn sich Zuständigkeiten überlappen.
Das kann man sich so vorstellen: Bspw. drei gleichrangige Personen sitzen nebeneinander. Zwischen ihnen wurde bildlich eine Mauer hochgezogen, jeder hat seinen eigenen Aufgabenbereich. Grundsätzlich gibt es nun keinen Grund, über die Mauer zum Nachbarn zu schauen, was der da so treibt.
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