Ein Unternehmen, das professionelle Datensicherung anbietet, hat an verschiedene Medien und Botschaften Pakete verschickt. Als die Pakete eintrafen, kam es zu reihenweise Evakuierungen und Bombenalarmen – in die Pakete steckte der Absender jeweils einen tickenden Wecker…
Man wollte die Aufmerksamkeit erhöhen, so das Unternehmen in einer Entschuldigung.
Das hat ja soweit schon mal ganz gut geklappt… 8-)
Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke:
Grundsätzlich muss eine Werbung als Werbung erkennbar sein. Die Werbung wäre eine unlautere (und damit abmahnfähige) Werbung, wenn der Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert wird (siehe § 4 Nr. 3 UWG).
Ich berate alle Verantwortlichen auf einer Veranstaltung, ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und der Autor hier auf EVENTFAQ. Hier lesen Sie mehr über mich.
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