Vor ein paar Tagen hatte ich eine interessante Diskussion um die Äußerung einer Agentur: „Die Sicherheit der Besucher ist uns am wichtigsten“ und „Die Sicherheit ist uns eine absolute Herzensangelegenheit“.
Denn:
Schon der Bundesgerichtshof hat einmal gesagt: „Die Sicherheit des Besuchers hat unbedingten Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen des Veranstalters.“
Soweit so gut.
Aber auch:
Man darf nicht mit Selbstverständlichkeiten werben. Ich habe schon so manche Äußerung gehört, in denen man sich damit schmückt, so viel mehr für Sicherheit zu tun als andere. Das Problem: Ist Sicherheit „messbar“? Gibt es „viel“ und „wenig“ Sicherheit? Ist „viel“ Sicherheit zugleich auch „besser“?
Und:
Wer die Latte hoch hängt, wird auch an diesem Maßstab gemessen. Wer behauptet, das Maximum zu liefern, muss es auch liefern. Wer das nicht schafft, macht sich schadenersatzpflichtig bzw. riskiert eine Minderung der Vergütung.
Und hier schließt sich der Kreis:
Natürlich kann nun jemand einerseits die Latte hoch hängen und das Maximum behaupten – man kann es ja nicht messen. Allerdings kann eine nicht quantifizierbare Leistungsbehauptung aber zumindest juristisch „messbar“ sein – nämlich anhand des unlauteren Wettbewerbs: Wird bspw. der potentielle Kunde darüber in die Irre geführt, dass es maximale Sicherheit gibt? Und dass zugleich diese maximale Sicherheit auch effektiv und optimal ist – im Verhältnis zu scheinbar „weniger“ Sicherheit, die dafür aber ggf. besser umgesetzt ist?
Ich berate alle Verantwortlichen auf einer Veranstaltung, ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und der Autor hier auf EVENTFAQ. Hier lesen Sie mehr über mich.
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