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Die Pandemie als Höhere Gewalt?

Die Pandemie als Höhere Gewalt?

Von Thomas Waetke 2. April 2020

Bisher fokussieren sich alle (wir auch) auf die Veranstaltungsverbote in Allgemeinverfügungen und Notverordnungen der Bundesländer oder Städte.

Und tatsächlich streitet man sich hier und da über den Wortlaut, was nun genau verboten sei, und was nicht – insbesondere in Verträgen, bei denen geschuldete Leistungen nicht direkt mit dem Stattfinden der Veranstaltung zusammenhängen. Von Bundesland zu Bundesland sind die Verbote zu Veranstaltungen, vor allem aber zum Betrieb von Locations oder Hotels usw. unterschiedlich ausgestaltet. Da heißt es oft: Genau hinschauen, und überlegen, was der Verfasser in der Eile wohl gemeint haben könnte (denn klar ist ja, dass diese Wortlaute aufgrund der Dringlichkeit natürlich nicht fehlerfrei und bis ins letzte Detail präzise durchdacht und formuliert sein können).

Oft wird argumentiert, die eigene Leistung falle nicht unter das Verbot und sei daher zu bezahlen (ggf. die Stornopauschale).

Was man aber nicht vergessen darf:

Am 11.03.2020 hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) die Pandemie ausgerufen, d.h. eine weltweite Epidemie. Und es wird ja niemand bestreiten wollen, dass wir eine solche Lage haben.

Das bedeutet aber m.E., dass nicht nur das “Veranstaltungsverbot” bzw. die in den Allgemeinverfügungen genannten Verbote allein zur Höheren Gewalt führen, sondern durchaus auch die Pandemie als solche. Das kann vielerorts dazu führen, dass auch eine Stornoklausel verpufft, wenn man den Fall der Höheren Gewalt nicht geregelt hat. Aber: Wie so oft werden das die Gerichte klären müssen. Vermutlich wird diese Krise/Pandemie zu zigtausenden Gerichtsverfahren führen, die uns noch viele Jahre beschäftigen werden.

Hintergrundinfo
Zum Verständnis: Nur weil irgendwo Höhere Gewalt vorliegt, ist nicht automatisch jeder Vertrag davon betroffen. Betroffen sind solche Verträge, bei denen die darin geschuldeten Leistungen durch diese Höhere Gewalt unmöglich geworden sind. Daher spricht man auch juristisch von Unmöglichkeit (siehe § 275 BGB).

Aber wenn eben eine Leistung weiterhin möglich ist, dann greift auch die Höhere Gewalt nicht.

Eventuell kann eine Leistung nutzlos geworden sein, weil der Hauptgrund bzw. das Motiv (= die Veranstaltung) weggefallen ist. Dann spricht man vom sog. Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Letztlich sind das aber oftmals sog. Billigserwägungen, also Einzelfallentscheidungen der Gerichte.

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