Hygienemaßnahmen kosten Geld. Kann der Veranstalter diese Kosten auf den Teilnehmer umlegen?
Eigentlich ist das ganz einfach:
- Für neue Verträge kann man natürlich alle möglichen Kosten umlegen und vereinbaren.
- Für bereits geschlossene Verträge geht das aber grundsätzlich nicht: Das Risiko, dass eine Leistung teurer oder aufwendiger wird, liegt grundsätzlich beim Veranstalter. Erst, wenn eine nicht unerhebliche Zumutbarkeitsschwelle überschritten wird, würde der Vertrag an seine Grenzen stoßen (vgl. § 275 Absatz 2 BGB).
- Bei bestehenden Verträgen ist eine Erhöhung grundsätzlich nur möglich, wenn das vorher wirksam vereinbart wurde (vgl. § 309 Nr. 1 BGB) oder der andere Vertragspartner der Erhöhung zugestimmt hat.
Öfter taucht gerade auch die Frage auf, wie das bei Gutscheinen ist. Da kommt es auf die Art des Gutscheins an:
- Handelt es sich nur um einen Wertgutschein, ist er ja typischerweise losgelöst vom konkreten Produkt bzw. dem Produktpreis. Solange also kein direkter Bezug zwischen dem Wert des Gutscheins und dem Produkt besteht, kann der Anbieter den Produktpreis verändern. Allerdings darf er es dabei nicht übertreiben: Er darf den Preis nicht so in die Höhe jagen, um dann vom enttäuschten Gutscheininhaber als fauler Kompromiss mehr Geld zu verlangen.
- Anders ist das bei einem Bezugsgutschein, d.h. wenn der Gutschein sich konkret auf ein Produkt bzw. eine Leistung bezieht. Beispiel: Der Gutschein beinhaltet eine Freifahrt auf einer Autorennstrecke. Dann spielt es grundsätzlich keine Rolle, wenn sich quasi hinter den Kulissen die Kosten erhöhen.
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