Der eine oder andere hat nicht nur einen Job, sondern zwei oder mehr, bspw. als Aushilfe in einem Cateringunternehmen oder bei Veranstaltungen am Wochenende. Für den Arbeitgeber bergen Nebenjobs der Mitarbeiter ein nicht unerhebliches Risiko:
Ein Beispiel
Von seinem Hauptarbeitgeber muss sich Viktor den Nebenjob genehmigen lassen, wenn es im Arbeitsvertrag vereinbart ist, oder wenn es die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen könnte. Der Arbeitgeber kann die Genehmigung verweigern, wenn er die berechtigte Sorge haben muss, dass sein Mitarbeiter dann am Wochenanfang übermüdet ist. Dies könnte bspw. der Fall sein, wenn Viktor Freitags und Samstags Nacht in einer Diskothek arbeiten will, die bis 5 Uhr morgens offen hat.
Und: Wenn der Nebenjob genehmigt ist, müssen alle Arbeitgeber sicherstellen, dass die maximal zulässige Wochenarbeitszeit nicht überschritten und die Ruhezeiten zwischen zwei Arbeitstagen eingehalten werden. D.h. in dem vorstehenden Beispiel wäre der Nebenjob in der Diskothek am Freitag Abend gar nicht möglich, wenn er am Freitag auch noch 8 Stunden in der Agentur arbeitet.
Rahmenbedingungen für die Arbeitszeit
Ein paar Beispiele:
- Pro Woche sind maximal 60 Stunden möglich, verteilt auf 6 Tage. Im 6-Monatszeitraum darf die Wochenarbeitszeit nur bei durchschnittlich 48 Stunden liegen – d.h. wenn man 60 Stunden zusammenkommen, muss diese Mehrarbeit binnen 6 Monaten wieder ausgeglichen werden.
- Pro Tag sind 10 Stunden Arbeitszeit möglich.
- Nach spätestens 6 Stunden muss es eine Pause geben von mindestens 15 Minuten. Die Pause muss eine echte Pause sein, d.h. der Mitarbeiter muss in dieser Zeit machen dürfen, was er will und nicht etwa auf Abruf parat stehen müssen.
- Zwischen zwei Arbeitszeiten muss eine Ruhezeit eingehalten werden 11 Stunden.
- Die übliche Hin- und Rückfahrt von der Wohnung zur Arbeitsstelle ist keine Arbeitszeit. Arbeitszeit kann es aber sein, wenn der Mitarbeiter zur Veranstaltungsstätte anreist oder zurückfährt.
- Am Sonn- und Feiertag ist im Regelfall Arbeit tabu, inklusive An- und Rückreise bzw. Aufbau und Abbau. Es gibt wenige Ausnahmen im Bereich von Vergnügungsveranstaltungen und festgesetzten Messen, Märkten oder Volksfesten.
Das Risiko für das Unternehmen
Das geht von Bußgeld bis hin zur Straftat bei hartnäckigen Wiederholungen… und kann sich ganz schnell summieren. Abgesehen davon: Würde ein Mitarbeiter durch unterlassene Arbeitsschutzmaßnahmen verletzt, kommen auch Bußgelder bzw. Straftaten in Betracht. Außerdem: Der Mitarbeiter fällt ggf. aus, auch hier entsteht ein Schaden (wenn ich mal als Jurist nur die rechtlichen Aspekte betrachte).
Handlungsempfehlung für Unternehmen
Vereinbaren Sie im Arbeitsvertrag, dass Nebenjobs genehmigt werden müssen.
Klären Sie den Mitarbeiter auf, wenn er einen Nebenjob antreten will, dass er dort nur arbeiten darf, wenn er dadurch die arbeitszeitlichen Grenzen nicht überschreitet und den Hauptjob nicht vernachlässigt.
Klären Sie den Mitarbeiter auf, wo Grenzen des Datenschutzes, des Kundenschutzes oder Geheimnisschutzes liegen können – bevor er versehentlich beim anderen Arbeitgeber Informationen preisgibt.
Wenn Sie der Arbeitgeber des Nebenjobs sind: Klären Sie vorher ab, wieviele Stunden der Mitarbeiter bei Ihnen überhaupt noch arbeiten darf und ob/wie die Ruhezeiten eingehalten werden können.
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