Aus aktuellem Anlass: Vor und am Wochenende wurden eine Reihe von insbesondere internationalen Großveranstaltungen abgesagt. Hier beleuchten wir die möglichen Rechtsfolgen.
Variante 1: Die Veranstaltung wird aufgrund Höherer Gewalt abgesagt.
Ein Beispiel
Bei Höherer Gewalt gibt es eine gesetzliche Sonderfolge:
Mangels Verschulden eines der Vertragspartner werden alle Leistungen rückabgewickelt = d.h., jeder Vertragspartner muss den anderen so stellen, als ob man nie den Vertrag geschlossen hätte. Wer also bereits bspw. Geld erhalten hat, muss das Geld zurückzahlen.
Anders sieht das mit Leistungen aus, die nicht unmittelbar die vertraglich geschuldete Leistung betreffen: Wenn bspw. ein Messeaussteller bereits Flugtickets gebucht hat, kann er diese natürlich nicht vom Messeveranstalter “zurück” verlangen.
Er hat auch gegen den Veranstalter keinen Schadenersatzanspruch auf die Flugtickets: Denn Schadenersatz scheidet bei Höherer Gewalt aus, da ja niemand die Höhere Gewalt verschuldet hat.
Eventuell hat der Messeaussteller einen Anspruch gegen den Beförderer, soweit sich auch auf den Beförderer die Höhere Gewalt auswirkt. Bei Absage einer Messe bzw. Veranstaltung allerdings dürfte das nicht der Fall sein. Anders wäre das, wenn es ein behördliches Ein- oder Ausreiseverbot geben würde.
Hintergrund dieser Rechtsfolge ist, dass bei Höherer Gewalt jeder Vertragspartner sein Risiko selbst tragen soll. Bei einem B2B-Vertrag kann man diese Rechtsfolge abändern, so dass der Leistende zumindest die Bezahlung für seine Leistung erhalten kann. Zudem kann je nach Einzelfall auch eine sog. Ausfallversicherung helfen, den entgangenen Gewinn nicht zu verlieren.
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