Bei Gewinnspielen hat oftmals der Gewinnspielveranstalter ein Interesse daran, die Daten des Teilnehmers zu bekommen, um später Werbung machen zu können. Unmittelbar zum Inkratfttreten der DSGVO im Mai 2018 hatte es dazu viele Diskussionen gegeben: Ist die Einwilligung des Teilnehmers noch freiwillig, wenn er beim Gewinnspiel mitmachen möchte – aber eben in die Werbung einwilligen muss, um teilnehmen zu können?
Zwischenzeitlich sieht man das deutlich entspannter mit der Freiwilligkeit. Erst jüngst hat bspw. das Oberlandesgericht Frankfurt/Main festgestellt:
„„Freiwillig“ ist gleichbedeutend mit „ohne Zwang“. Der Betroffene muss also eine echte oder freie Wahl haben und somit in der Lage sein, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden. Insbesondere darf auf den Betroffenen kein Druck ausgeübt werden. Ein bloßes Anlocken durch Versprechen einer Vergünstigung, etwa – wie hier – einer Teilnahme an einem Gewinnspiel, reicht dafür aber nicht aus. Einer Freiwilligkeit steht nach der Rechtsprechung des Senats nicht entgegen, dass die Einwilligungserklärung mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel verknüpft ist.”
Und:
“Der Verbraucher kann und muss selbst entscheiden, ob ihm die Teilnahme die Preisgabe seiner Daten „wert“ ist.“
Das heißt:
Der Gewinnspielveranstalter darf die Teilnahme davon abhängig machen, dass der Teilnehmer einwilligen muss, dass quasi im Gegenzug seine Daten auch zu Werbezwecken gespeichert und verwendet werden dürfen.
Das ist ja immerhin mal eine Erkenntnis ;-) Hoffen wir, dass sich auch andere Gerichte dieser Meinung anschließen und nicht weitere Unsicherheit herrscht.
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