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Die Einwilligung zur Datenverarbeitung: Wie funktioniert sie?

Die Einwilligung zur Datenverarbeitung: Wie funktioniert sie?

Von Thomas Waetke 26. März 2021

Für so manche Datenerhebung und -verarbeitung braucht man eine Einwilligung der betroffenen Person. Dabei taucht oft die Frage auf: Reicht ein Aushang an der Tür? Reicht ein Hinweis bei der Anmeldung?

Nein.

Wenn man eine datenschutzrechtliche Einwilligung braucht, muss diese aktiv erteilt werden:

  • Schriftlich,
  • mündlich, oder
  • durch konkludentes = schlüssiges Verhalten.

Aber: Sie muss eben “aktiv” erteilt werden. Eine konkludente Einwilligung ist dann nicht gegeben, wenn bspw.

  • der Besucher an einem Schild vorbei geht “Hier werden Filmaufnahmen gemacht”;
  • der Besucher in die Kamera lächelt.

Für eine konkludente Einwilligung könnte es aber bspw. ausreichen, wenn

  • der Besucher vor dem Einlass informiert wird, worin er einwilligt und deutlich kommuniziert wurde, was bei einem Hineingehen passiert;
  • der Besucher wird vom Kamerateam/Fotografen informiert und gefragt, ob er zu diesen Bedingungen bereit sei, sich filmen zu lassen, woraufhin erst der Besucher vor die Kamera tritt.

Das Problem: In beiden Fällen wird es der Datenverarbeiter schwer haben, die Einwilligung nachzuweisen. Daher ist dringend empfehlenswert, sich die Einwilligung schriftlich geben zu lassen (also auch, obwohl eine mündliche oder konkludente Einwilligung möglich wäre), bspw. indem

  • der Besucher ein Formular ausfüllt und selbst ein Kreuzchen beim Einwilligungstext setzt,
  • der Besucher im Anmeldeprozess eine Checkbox aktiviert, die mit der Einwilligung verknüpft ist.
Achtung!
Denken Sie an den Nachweis! Wer sich als Datenverarbeiter auf die Einwilligung berufen will, muss sie beweisen können – und zwar so lange, wie man diese Daten speichert und verarbeitet.

Einwilligung = sinnvoll?

Prüfen Sie, ob Sie sich wirklich auf die Einwilligung als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung stützen wollen bzw. müssen. “Ohne Not” sollten Sie nicht auf die Einwilligung zurückgreifen; ggf. gibt es nämlich geeignetere Rechtsgrundlage wie das berechtigte Interesse oder die Vertragserfüllung.

Ich sehe noch viel zu oft Formulierungen wie bspw. “Mit der Anmeldung willigt der Teilnehmer in die Datenschutzhinweise ein”. Derlei Formulierungen sollte man unbedingt vermeiden (alleine schon, weil das keine korrekte Einwilligung wäre).

... in eigener Sache!
Sie brauchen Unterstützung bei der Formulierung eines Einwilligungstextes? Oder bei der Prüfung, welche Rechtsgrundlage für Ihre Zwecke geeignet und möglich sind? Dann schreiben Sie uns eine E-Mail an info@eventfaq.de oder nutzen Sie direkt unsere Onlineberatung!

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