Das Thema DSGVO birgt jede Menge Fragen und Probleme. Nach mittlerweile bald 1,5 Jahren, seitdem die DSGVO gilt, lichten sich aber nach und nach ein paar Baustellen.
In diesem Beitrag beleuchte ich die Einwilligung, die bspw. ein Veranstaltungsbesucher in Werbemaßnahmen des Veranstalters oder seiner Sponsoren einholt.
Einwilligung oder berechtigtes Interesse?
Neben der Einwilligung kann übrigens auch das berechtigte Interesse (Art. 6 Buchstabe f DSGVO) eine zulässige Rechtsgrundlage für die Datenerhebung sein. Das berechtigte Interesse wird sicherlich ausreichen, wenn nur der Veranstalter Werbung machen und zu diesem Zweck die Daten seines Teilnehmers speichern möchte. Wenn er aber die Daten auch an Sponsoren weitergeben will, wird das berechtigte Interesse wohl nicht mehr begründbar sein.
Bestimmtheit der Einwilligung
Die Einwilligung muss „für den bestimmten Fall“ gelten – sehr abstrakt formulierte Einwilligungen sind also unwirksam.
Eine Einwilligung erfüllt diese Voraussetzung, wenn sich aus ihr klar ergibt, welche einzelnen Werbemaßnahmen welcher Unternehmen davon erfasst werden, d.h. auf welche Waren oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sich die Einwilligung bezieht.
Eine Einwilligungserklärung ist hingegen unwirksam, wenn sie nicht klar erkennen lässt, auf welche Werbemaßnahmen welcher Unternehmen sich die Einwilligung erstrecken soll.
Anzahl der Werbenden
Unwirksam kann also eine Einwilligung sein, wenn bereits die Anzahl der Unternehmen, zu deren Gunsten eine Werbeeinwilligung erteilt werden soll, so groß ist, dass sich der Verbraucher realistisch nicht mit all diesen Unternehmen und deren Geschäftsfeldern befassen wird.
Jüngst hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass bei einer Einwilligungserklärung für ein Gewinnspiel es grundsätzlich in Ordnung ist, wenn sich die Einwilligung zeitgleich auf 8 Sponsoren bezieht: Der Gewinnspielveranstalter hat als Voraussetzung der Teilnahme am Gewinnspiel die Einwilligung erhoben – Einwilligung gegen Teilnahme. Mit der Einwilligung willigte der Teilnehmer in Werbemaßnahmen des Veranstalters und 8 Sponsoren ein, d.h. auch die Weitergabe der Daten an diese 8 Sponsoren.
Inhalt der Werbung
Was den Produktbezug angeht, so reichen allgemeine Umschreibungen bspw., dass sich die Einwilligung auf „Finanzdienstleistungen aller Art“ erstrecke, nicht aus.
Hier muss also darauf geachtet werden, dass der Einwilligende weiß, zu welchen Produkten er Werbung bekommt – damit er entscheiden kann, ob er einwilligt oder nicht.
Achtung!
Immerhin aber: Wenn der Veranstalter die Einwilligung auf bspw. 8 Sponsoren erstreckt, und der Produktbezug ist bspw. bei 1 Sponsor nicht ausreichend, berührt das die Wirksamkeit der Einwilligung gegenüber den anderen 7 Sponsoren nicht.
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