Viele Veranstaltungen finden am Wochenende, auch an einem Sonntag oder Feiertag statt. In dieser Serie wollen wir die Arbeitszeitregelungen für Sonntage und Feiertage genauer darstellen.
Die Auseinandersetzung mit dem Thema Arbeitszeit ist wichtig: Die Überziehung von Arbeitszeiten sind zumindest eine Ordnungswidrigkeit, vorsätzliche Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz sind sogar eine Straftat (vgl. § 23 Arbeitszeitgesetz), insbesondere wenn durch eine Überziehung der gesetzlichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer in seiner Gesundheit grundsätzlich gefährdet werden könnte. Passiert in der überzogenen Arbeitszeit ein Unfall, könnte die Unfallversicherung den Schaden vom Arbeitgeber erstattet verlangen, wenn der Arbeitnehmer durch die überzogene Arbeitszeit müde wurde und die Müdigkeit den Unfall verursacht hat.
Die Arbeit an Sonntagen und Feiertagen ist grundsätzlich verboten (§ 9 ArbZG) und nur in Ausnahmefällen erlaubt (§ 10 ArbZG). Dies betrifft für den Veranstaltungsbereich insbesondere die Arbeiten
- bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und anderen ähnlichen Veranstaltungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ArbZG),
- bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgesellschaften, Verbände, Vereine, Parteien und anderer ähnlicher Vereinigungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 ArbZG),
- bei Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung sowie bei Volksfesten (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 ArbZG).
1.) Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und anderen ähnlichen Veranstaltungen
Darunter fallen auch zuarbeitende Betriebe wie z.B. die Garderobenmitarbeiter oder die Gastronomie für die Veranstaltung.
Unter die ausnahmsweise Erlaubnis der Sonntagsarbeit fallen nicht nur die Veranstaltungen, sondern auch Vorbereitungshandlungen (Aufbau, Proben) – wenn diese Vorbereitungshandlungen nicht an einem Werktag (Montag bis Samstag) erledigt werden können. Typischerweise müssen Arbeiten, die nichts mit dem Publikumsbetrieb selbst zu tun haben, grundsätzlich an einem Werktag erfolgen.
Auf- und Abbauarbeiten sind durchaus kritisch: Abgesehen davon, dass die zulässige Höchstarbeitszeitgrenze von 10 Stunden nicht überschritten werden darf, ist zu prüfen, ob die Auf- und Abbauarbeiten nicht an einem Werktag stattfinden können. Insgesamt darf der Mitarbeiter in der Woche nur 48 Stunden arbeiten.
Wenn eine Sonntagsarbeit erlaubt ist, ist diese auszugleichen (siehe § 11 ArbZG).
Übrigens: Beim Aufbau und Abbau kommt nicht nur die Höchstarbeitszeit ins Spiel sondern auch die Nachtarbeit (§ 6 ArbZG): Die Nachtzeit beginnt ab 23 Uhr und endet um 6 Uhr. Wenn in diesem Zeitfenster mindestens 2 Stunden gearbeitet wird, spricht man von Nachtarbeit. Wenn ein Mitarbeiter an mindestens 48 Tagen im Jahr Nachtarbeit leistet, ist er ein so genannter Nachtarbeitnehmer.
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