In vielen Verträgen findet sich in den allgemeinen Klauseln häufig die Formulierung: „Eine Abtretung der Ansprüche ist unzulässig.“ Was bedeutet das?
Mit der Abtretung kann ein Gläubiger seine Forderung auf einen anderen Gläubiger übertragen. Der Schuldner hat nun einen neuen Gläubiger. Die Abtretung ist in § 398 BGB geregelt.
Was bedeutet das? Was sind die Konsequenzen?
1.) Allgemeines zur Abtretung
Grundsätzlich wechselt bei einer Abtretung von Forderungen der Gläubiger. Wichtig ist dabei, dass aber der Schuldner über die Abtretung informiert wird. Dann nämlich kann er schuldbefreiend nur noch an den Neugläubiger leisten. Weiß er aber nichts von der Abtretung, kann er immer noch an den alten Gläubiger leisten (siehe § 407 BGB) – dann hat der neue Gläubiger eben Pech bzw. muss sich an den alten Gläubiger wenden.
Der neue Gläubiger muss also dafür sorgen, dass der Schuldner von der Abtretung Kenntnis erlangt, wenn er nicht in die Röhre gucken will.
Durch die Abtretung gegen dem Schuldner keine Rechte verloren: Alle Argumente gegen die Forderung, die er bisher seinem alten Gläubiger entgegenhalten konnte, kann er auch weiterhin dem neuen Gläubiger entgegenhalten.
Ein Beispiel
2.) Die Abtretung als Sicherheit
In der Praxis dient die Abtretung oft auch als Sicherheit, ähnlich einer Bürgschaft. Wenn bspw. der Veranstalter kurzfristig einen Kredit benötigt, kann er dem Kreditgeber zur Sicherheit bspw. Forderungen gegen den Sponsor auf Sponsorzahlung abtreten. Oder: In unserem Beispiel oben bei Nr. 1 kann der Künstler seinen Anspruch auf die Gage sicherungshalber an die Bank abtreten, um dort einen Kredit zu bekommen.
3.) Die Abtretung als Vorteil im Gerichtsverfahren
Ein praxisrelevantes Argument für eine Abtretung ist oftmals der Gerichtsprozess:
Ein Beispiel
Wenn es zum Gerichtsprozess kommt, könnte sich bspw. der Künstler ggf. eine etwas bessere Ausgangsposition verschaffen: Er tritt seinen Gagenanspruch an seinen Kumpel Karl ab. Karl ist nun der neue Anspruchsinhaber und damit der Kläger, der Beklagte ist der alte Schuldner, der Veranstalter. Der Künstler kann nun als Zeuge auftreten. Damit hat der Künstler (bzw. jetzt Karl als Kläger) einen prozessualen Vorteil, der ggf. ausschlaggebend sein kann.
Hintergrundinfo
Wie kann der Veranstalter die Abtretung aber generell verhindern?
Im Vertrag mit dem Künstler hätte er vereinbaren können: „Ansprüche aus diesem Vertrag dürfen nur mit Zustimmung des Veranstalters abgetreten werden“, so oder so ähnlich. Damit kann er verhindern, dass sich sein Vertragspartner später bei einem Rechtsstreit einen strategischen Vorteil verschafft.
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