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Die Abnahme des Auftrages

Die Abnahme des Auftrages

Von Thomas Waetke 18. Januar 2018

Wenn der Veranstalter eine Eventagentur mit der Planung einer Veranstaltung beauftragt, handelt es sich regelmäßig um einen Werkvertrag: Die Eventagentur verspricht als “Werk” bzw. als Erfolg die Planung der Veranstaltung. By the way: Es geht dabei nicht darum, ob die Veranstaltung wirtschaftlich erfolgreich war, solange eben dieser Erfolg nicht explizit vereinbart wäre; es geht “nur” um die ordnungsgemäße und vertragsgemäße Planung und ggf. Durchführung).

Auch der Auftrag des Veranstalters an einen Bühnenbauer, eine Bühne aufzubauen, ist regelmäßig ein Werkvertrag: Der Erfolg besteht darin, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt die Bühne so steht, dass sie vom Veranstalter genutzt werden kann.

In Werkverträgen stellt sich oft die Frage, wann das versprochene Werk nun auch vollendet ist. Denn: Irgendwann möchte der Auftragnehmer ja auch sein Geld haben (wenn er nicht zufällig Vorkasse vereinbart hat).

Dabei spielt die Abnahme eine wichtige Rolle. Sie löst die Fälligkeit der Vergütung aus, und sie besiegelt quasi die Fertigstellung der Leistung des Auftragnehmers.

“Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden” (§ 640 Absatz 1 BGB).

Nun könnte der findige Auftraggeber auf die Idee kommen, seine Zahlungspflicht herauszuzögern (siehe nämlich die Fälligkeitsregel in § 641 Absatz 1 BGB), indem er schlicht nicht das Auftragsergebnis abnimmt.

Dieser Finte hat der Gesetzgeber vorgebeugt, indem er eine Abnahmefiktion geregelt hat:

“Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat” (§ 640 Absatz 2 Satz 1 BGB).

Das bedeutet bspw.:

Der Auftraggeber will das Ergebnis nicht abnehmen, weil er meint, das Ergebnis sei mangelhaft. Dann kann der Auftragnehmer seinen Auftraggeber zur Abnahme auffordern, und muss dazu aber eine angemessene Frist setzen. Hat er die Frist zu kurz bestimmt, dann ist die Aufforderung nicht wirkungslos, sondern es wird von Gesetzes wegen eine angemessene Frist in Gang gesetzt (die im Streitfall das Gericht festlegen würde).

Nun ist der Auftraggeber gefragt. Wenn er seine Rechte nicht verlieren möchte, sollte er die Ablehnung der Abnahme erklären – und dabei mindestens einen schlüssigen Grund angeben, warum er die Abnahme verweigert. “Einfach so” wäre die Verweigerung also wirkungslos.

Im Falle eines Mangels kann der Auftraggeber

  • die Abnahme verweigern, er muss dann aber einen Grund dafür angeben.
  • die Abnahme erklären, sich aber seine Rechte wegen des Mangels vorbehalten (siehe § 640 Absatz 3 BGB).

Vergisst der Auftraggeber die Mängelrüge oder verpasst er die angemessene Frist, dann verliert er regelmäßig seine Rechte.

Wenn er aber den Mangel fristgemäß anzeigt, dann kann er (siehe § 634 BGB):

 

  • Nacherfüllung verlangen,
  • den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
  • von dem Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, sowie
  • Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

 

 

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

  • Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
  • Aufbau von Bühne: © donaldyan1 - Fotolia.com