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Details zum Hinweisgeberschutzgesetz – Teil 1

Details zum Hinweisgeberschutzgesetz – Teil 1

Von Thomas Waetke 5. Juli 2023

In diesem Beitrag erläutern wir die Meldestellen, die nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (tritt am 2. Juli 2023 in Kraft) erforderlich sind.

Zum Verständnis vorweg: Jeder Arbeitnehmer aus jedem Betrieb kann Hinweise auf Rechtsverstöße abgeben. Es gibt keine Beschränkung auf Betriebsgrößen oder auf Branchen, d.h. auch Techniker, Planerinnen oder Messebauer können Rechtsverstöße melden und fallen dabei unter den Schutz des neuen Gesetzes (beispielsweise vor Kündigungen oder Repressalien des Arbeitgebers).

Beim Bundesamt für Justiz wird es eine so genannte externe Meldestelle geben. Dorthin kann sich jeder Arbeitnehmer wenden.

Arbeitgeber mit mehr als 50 Arbeitnehmern sind verpflichtet, so genannte interne Meldestellen einzurichten. Arbeitgeber mit 50-249 Arbeitnehmern müssen dies bis 17.12.2023 tun, Arbeitgeber mit mehr als 250 Arbeitnehmer bereits bis zum 02.07.2023.

Arbeitnehmer sollen sich zunächst an diese interne Stelle wenden, können sich aber auch direkt an die externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz wenden.

Arbeitgeber mit 50 bis maximal 250 Arbeitnehmern können ihre interne Meldestelle auf einen Dritten auslagern (zum Beispiel auf einen beauftragten Rechtsanwalt), sie müssen also nicht eine Meldestelle im eigenen Haus einrichten. Die Betriebe können sich auch zur Bildung einer Meldestelle zusammenschließen.

Wichtig ist, dass Arbeitgeber prüfen, ob sie verpflichtet sind, Meldestellen vorzuhalten. Mit einer einfachen E-Mail-Adresse ist es dabei nicht getan. Vielmehr müssen die Vorgaben eingehalten werden, die das Hinweisgeberschutzgesetz für die Meldestelle vorschreibt. Das aber erklären wie in einem zweiten Beitrag.

Handlungsempfehlung

Unternehmen mit regelmäßig mehr als 50 Beschäftigten (inkl. Leiharbeitnehmern) müssen dringend handeln, die Einrichtung einer Meldestelle ist nur eine von mehreren Aufgaben aus dem Hinweisgeberschutzgesetz. Wir werden in weiteren Beiträgen diese Aufgaben beschreiben.

Sie brauchen Unterstützung? Gerne sind wir bei der Umsetzung der Vorgaben aus dem Hinweisgeberschutzgesetz behilflich! Schreiben Sie uns eine E-Mail an info@eventfaq.de!

Übrigens: Möglichkeiten für Beschäftigte, Rechtsverstöße melden zu können ohne Sorge haben zu müssen, sich Repressalien auszusetzen, machen immer Sinn. Denn nicht nur aus Compliance-Gesichtspunkten sollte ein Unternehmen ein Interesse daran haben, auf Verstöße aufmerksam gemacht zu werden, die ansonsten vielleicht unentdeckt blieben und zu unkalkulierbaren Schäden führen könnten.

 

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