Das Thema Scheinselbständigkeit ist auch für die Veranstaltungsbranche ein wichtiges Thema; zuletzt hatte das Bundessozialgericht mit seinen Urteilen zu Honorarärzten jedenfalls bei Experten für Aufruhr gesorgt (hier lesen).
Ich hatte auch schon darüber berichtet, wann Ansprüche bspw. der Sozialversicherungsträger verjähren (hier lesen).
Vielfach nehmen sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer das Thema mitsamt Risiken auf die leichte Schulter. Aber auch der Auftragnehmer hat Risiken:
Sollte sich bei ihm die Scheinselbständigkeit herausstellen, dann gilt er als Arbeitnehmer. Auf den ersten Blick erst einmal gar nicht so schlecht: Man hat Anspruch auf bezahlten Urlaub, auf festen monatlichen Lohn…
Aber: Typischerweise hat der Auftraggeber ein höheres Honorar bezahlt, weil er davon ausging, dass der Auftragnehmer „frei“ sei – im Vergleich dazu, wenn er ihn normal angestellt hätte. Und hier lauert ein Problem für den Auftragnehmer, der sich als scheinselbständig herausstellt: Sein Arbeitgeber kann womöglich Gelder zurückfordern! So hat bspw. das Bundesarbeitsgericht in diesem Jahr entschieden:
„Legen die Parteien ihrer Vergütungsvereinbarung eine unrichtige rechtliche Beurteilung darüber zugrunde, ob die Dienste abhängig oder selbständig erbracht werden, bedarf es der Auslegung, ob die Vergütung unabhängig von der rechtlichen Einordnung des bestehenden Vertrags geschuldet oder gerade an diese geknüpft ist.“
Und weiter:
„…[Es] muss dem Mitarbeiter regelmäßig klar sein, dass er die für ein freies Dienstverhältnis vereinbarte Vergütung nicht als Bruttoarbeitsentgelt beanspruchen kann, falls sich das Rechtsverhältnis in Wahrheit als Arbeitsverhältnis darstellt. Nur in Ausnahmefällen, für deren Eingreifen es besonderer, vom Arbeitnehmer darzulegender Anhaltspunkte bedarf, wird deshalb eine konstitutive, auf die Zahlung eines Stundenhonorars gerichtete Vergütungsvereinbarung für freie Mitarbeit dahin auszulegen sein, dass sie unabhängig von der Rechtsnatur des vereinbarten Rechtsverhältnis Gültigkeit haben soll. Fehlt es an solchen Umständen und lässt sich durch ergänzende Vertragsauslegung die Höhe der Vergütung nicht zweifelsfrei bestimmen, führt dies zur Anwendung von § 612 Abs. 2 BGB und damit zu einem Anspruch auf die übliche Vergütung.“
Das bedeutet:
Hohe Rückzahlungen drohen!
Fehlen also die genannten Umstände, dass der Scheinselbständige als Angestellter genauso viel verdienen soll wie er als Freier Mitarbeiter bereits erhalten hat, kann der Auftraggeber bzw. Arbeitgeber die Überzahlung zurückfordern.
Es müsste also ermittelt werden, was die „übliche Vergütung“ im Sinne des § 612 BGB ist. Das wäre nicht so kompliziert, wenn es im Unternehmen bereits vergleichbare Arbeitnehmer gibt. Stellt sich dann eine Überzahlung heraus durch das zuviel bezahlte Honorar, kann der Arbeitgeber diesen Betrag zurückfordern (siehe § 812 BGB).
Die Scheinselbständigkeit kann also auch für den Mitarbeiter empfindlich teuer werden, wenn der Arbeitgeber auf einer Rückzahlung besteht. Ein Risiko: Den Arbeitgeber treffen typischerweise hohe Nachforderungen, wenn die Scheinselbständigkeit festgestellt wird (Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer, Rückerstattung zu Unrecht einbehaltener Vorsteuer, Säumniszuschläge, Zinsen…). Nicht selten müssen Unternehmen dann Insolvenz anmelden… kommt dann ein Insolvenzverwalter ins Amt, dann wird der vermutlich wenig Rücksicht auf den „neuen“ Mitarbeiter nehmen, um Überzahlungen zurückzufordern.
Übrigens: Das Thema Scheinselbständigkeit ist auch ein Vortrag
auf unseren Karlsruher-Eventrecht-Tagen am 17./18. März 2020!
Ich berate alle Verantwortlichen auf einer Veranstaltung. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Herausgeber von EVENTFAQ. Mehr über mich
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