Der Veranstalter mietet eine Bühne, Veranstaltungstechnik oder Mobiliar. Der Vermieter verpackt die Mietsache, eine Spedition transportiert sie zum Veranstaltungsort. Und dort kommt sie beschädigt oder schlimmstenfalls gar nicht an, weil es unterwegs einen Unfall gegeben hat. Die Frage des “Ortes”, an den geliefert werden soll, spielt daher eine wichtige Rolle im Vertragsrecht.
Für den Veranstalter kann das fatal enden – nämlich dann, wenn er
- keinen Anspruch mehr darauf hat, dass der Vermieter nochmals (nach-)liefert, und/oder
- der Vermieter die Mietzahlung verlangt, obwohl die Sache zerstört oder beschädigt ist, und/oder
- der Vermieter Schadenersatz für die beschädigte Mietsache verlangt.
Würde man das mithilfe der gesetzlichen Regelungen lösen wollen, müsste man herausfinden, welcher Vertragstyp zugrunde gelegen hatte – und daraus dann den sog. Erfüllungsort ermitteln (§ 269 BGB).
Das kann dann für den Besteller bzw. Mieter oftmals ärgerlich werden… da der Erfüllungsort nicht automatisch dort ist, wo auch die Veranstaltung stattfindet, sondern dort, wo der Schuldner (= der Versender bzw. der Vermieter) seinen Geschäftssitz hat.
Daher macht es Sinn, eben diesen Erfüllungsort vertraglich zu regeln. Im B2B-Verkehr ist das problemlos möglich.
So könnte man bspw. formulieren: “Der Erfüllungsort ist XY”.
Aber:
Es sollte aus der Klausel klar hervorgehen, was genau geregelt sein soll, denn denkbar können sein:
- Eine Regelung über den Leistungsort (= wo hat der Schuldner, also der Versender, seine Leistung erbracht?),
- eine Regelung über die Frage der Kostentragung des Versands,
- eine Regelung über die Frage der Gefahrtragung, also wo die Gefahr des “Untergangs” (= also der Beschädigung bzw. Vernichtung der Sache) auf den Besteller/Veranstalter übergeht, und/oder
- eine Regelung zu der Frage, wo die Sache bestimmungsgemäß verwendet werden darf/soll/muss, sowie
- ob mit der Vereinbarung über den Ort auch der Gerichtsstand geregelt werden soll (also der Ort, an dessen Gericht im Falle des Falles ein Prozess stattfinden würde).
So besagt bspw. die bekannte Klausel „frei Haus“ nur etwas über den Ablieferungsort und die Tragung der Transportkosten, alle anderen möglichen Ortsregeln sind damit aber nicht getroffen.
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