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Der falsche Begriff zum falschen Zeitpunkt

Der falsche Begriff zum falschen Zeitpunkt

Von Thomas Waetke 11. Januar 2022

Reden ist silber, schweigen ist gold. Diesen Merksatz kann man auch auf die Juristerei ummünzen, wenn es darum geht, das Richtige zum richtigen Zeitpunkt und am richtigen Ort zu sagen – oder das Falsche zum falschen Zeitpunkt…

Das Thema Stornierung war wohl noch nie so prominent wie in der Pandemiezeit. Aber: In vielen “Storno-Fällen” handelte es sich gar nicht um eine Stornierung, sondern um Unmöglichkeit (= Höhere Gewalt) oder um den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Dennoch wurde vielfach die Stornogebühr gefordert bzw. bezahlt.

Hintergrundinfo
Übrigens: Ein Stornorecht hat man nur, wenn es vereinbart wurde. Steht also nichts im Vertrag zum  Storno, gibt es auch kein Storno. Dann gelten nur die allgemeinen gesetzlichen Möglichkeiten, einen Vertrag vorzeitig aufzulösen: Kündigung, Rücktritt, Anfechtung… Mehr zur Stornierung finden Sie in unserem Lexikon!

Ein Sachverhalt, der sich derzeit (leider) dauernd wiederholt: Man plan eine Veranstaltung, aber es bahnt sich an, dass die Veranstaltung pandemiebedingt abgesagt werden muss. Oftmals fällt dabei der Begriff “Stornierung”: Lieber Vertragspartner, leider müssen wir den Vertrag stornieren…

Das ist zumindest ungeschickt, denn: Durch die eigene Formulierung manövriert man sich selbst u.U. wohin, wo man am Ende gar nicht landen will – weil sich später herausstellt, dass die Lösung gar nicht über die Stornierung geht, sondern über die Unmöglichkeit/Höhere Gewalt oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Aber oftmals bekommt der Vertragspartner beim Storno mehr Geld, als bei Unmöglichkeit usw. Das heißt: Der Vertragspartner wird einen auf den Begriff Stornierung festnageln wollen und verlangt die Stornopauschale.

Daher mein Tipp:

Verwenden Sie nicht das Wort “Stornierung”, wenn Sie nicht zweifelsfrei eine (grundlose) Stornierung meinen. Wenn Sie also aus Pandemiegründen absagen, formulieren Sie auch besser “Absage”, so hat man später leichter alle Möglichkeiten offen.

Hintergrundinfo
Normalerweise ist die falsche Begrifflichkeit juristisch nicht schlimm. D.h. einen einmal falsch verwendeten Begriff kann man normalerweise später wieder geraderücken, und im Streitfall kann dann aus einer “Stornierung” doch noch ein “Rücktritt” werden. Schon die alten Römer kannten den wichtigen Rechtssatz: “Falsa demonstratio non nocet” = eine falsche Bezeichnung schadet nicht.

Aber: Man muss ggf. vermeidbare Diskussionen führen bzw. führt sich schon selbst auf die falsche Spur.

Daher: Probieren Sie sich erst gar nicht an einer juristischen Bewertung und vermeiden Sie Fachbegriffe.

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